1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 20 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB). V. Im Weiteren sei zu verfügen: