VIII. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK 21 302 und die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 24 274) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. IX. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegenden Verfahren (SK 24 274) gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen. X. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen