V. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (Landesverweisung) gegen A.________ sei abzusehen bzw. zu verzichten. VI. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. VII. A.________ sei für die erstandene Polizeihaft von einem Tag (11. Februar 2020) eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten.