IV. A.________ sei in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu verurteilen: 5 a. Zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00; der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre, aufzuschieben; b. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.