Zudem wurde festgehalten, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine vollständige Wiederholung der gesamten Berufungsverhandlung gewertet werde (pag. 778 f.). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 mit, dass der Beschuldigte mit der Fortsetzung der Verhandlung einverstanden sei und somit auf eine vollständige Wiederholung der Berufungsverhandlung verzichte (pag. 782). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde von der Eingabe der Verteidigung Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass