Zudem wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass voraussichtlich zwei der drei Kammermitglieder, die an der Verhandlung vom 31. Oktober 2022 teilgenommen hatten, zufolge Pensionierung oder Wechsel des Aufgabenbereiches durch andere Kammermitglieder ersetzt würden. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage des Umfanges der Berufungsverhandlung im Lichte von Art. 335 Abs. 2 StPO zu äussern. Zudem wurde festgehalten, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine vollständige Wiederholung der gesamten Berufungsverhandlung gewertet werde (pag.