2. Folgende Aktenstellen werden geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht und die Kopie der solcherart bereinigten Aktenstücke bei den Akten belassen, während die unverwertbaren/nicht bereinigten Originale/Aktenteile bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden: - Aus der delegierten Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 2. März 2020, pag. 80-83: pag. 81 Zeilen 20-23, 39-40, 42-55;