Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 739 f.). Es sind keine Schlussbemerkungen eingelangt. Am 20. August 2024 beschloss die 1. Strafkammer Folgendes (Hervorhebungen im Original, pag. 743 ff.): 1. Die delegierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 11. Februar 2020, pag. 76- 79, wird physisch aus den Akten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Die fehlenden Aktenstellen werden mit einem Aktenvermerk kenntlich gemacht.