553-555: pag. 553 Z. 9-13 und Z. 26-38, pag. 554 Z. 14-24; pag. 556-564: pag. 561 Z. 16-25). Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur ordnungsgemässen Erstellung der Akten bzw. zu den in Aussicht gestellten Massnahmen zu äussern (pag. 723 f.). Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände gegen die vorgesehenen Massnahmen und hielt fest, aus ihrer Sicht sei zudem zu prüfen, ob aus der Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer vom 31. Oktober 2022 auch die Aktenstelle auf pag. 562 Z. 1-7 zu schwärzen sei (pag.