3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde verfügt, dass entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben in einem ersten Schritt diverse Massnahmen zur ordnungsgemässen Erstellung der Akten vorgesehen seien, so die physische Entfernung von Aktenteilen aus den Akten (pag. 76-79 [Einvernahme von E.________]), deren separate Aufbewahrung und das Anbringen eines Aktenvermerks sowie die Schwärzung und die separate Aufbewahrung von gewissen unverwertbaren Originalen/Aktenteilen (pag. 80-82 Z. 20-23 und Z. 42-55; pag. 553-555: pag.