717). Zudem sei problematisch, dass das Obergericht in seinem Beschluss, wonach die Einvernahme des Zeugen E.________ vom 11. Februar 2020 und die darauf basierenden Vorbehalte nicht verwertbar seien, die Aktenstellen nicht eindeutig mit Seiten- und Zeilenzahl bezeichnet habe (pag. 718). Schliesslich habe das Obergericht die klare Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet und die unverwertbaren Aktenteile nicht aus den Akten entfernt und separat bzw. verschlossen aufbewahrt. Dies gelte für die unverwertbare Einvernahme von E.________ vom 11. Februar 2020, die Vorhalte aus der ersten Einvernahme gegenüber E.__