d und Abs. 3 i.V.m. Art. 379 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens (nach den Einvernahmen) über die Verwertbarkeit der Beweismittel des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens entschieden und zudem übersehen habe, dass es die im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachten unverwertbaren Vorhalte als unverwertbar hätte erklären und aus den Akten entfernen müssen (pag.