rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 (Ziff. II. des Urteilsdispositivs). Ferner wurden die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. Zudem wurde die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren festgesetzt und der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet (Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Ziff.