Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 274 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2025 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Unterlassung der Buch- führung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, etc. (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2022 (SK 21 302) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 302 vom 1. November 2022 Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: das Oberge- richt) stellte mit dem Urteil SK 21 302 vom 1. November 2022 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Regio- nalgericht) vom 13. April 2021 fest, soweit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt wurde, der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von 2017 bis zum 30. Oktober 2019 in D.________ (Ortschaft), der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 4. März 2020 in D.________ (Ortschaft), der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen am 9. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft) durch Konsum eines THC-haltigen Joints und Ende Januar 2020 in D.________ (Ortschaft), indem er zwei Linien Kokain konsumierte. Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft desselben Urteils fest, soweit der Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt und weiter beschlossen wurde, dass das Küchenmesser nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben sei (Ziff. I. des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde sodann wegen versuchter schwerer Körperverletzung, be- gangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: C.________) schuldig erklärt und gestützt darauf sowie gestützt auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördli- cher Aufforderung verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, wobei der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt und die Polizeihaft von einem Tag auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet wurde, zu einer Landesverweisung von sechs Jahren, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'835.20 und zur Bezahlung der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 (Ziff. II. des Urteilsdispositivs). Ferner wurden die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. Zudem wurde die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren festgesetzt und der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet (Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Ziff. IV.1. des Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen getroffen (Löschung der erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten und Eröffnung; Ziff. IV.2. und 3. des Ur- teilsdispositivs). 2 2. Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 Mit Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 (pag. 714 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das oben genannte Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Be- schuldigten gut, hob das Urteil auf und wies es zu einer neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 720). Das Bundesgericht erwog, dass das Obergericht im Verfahren SK 21 302 nicht ge- prüft habe, ob das Regionalgericht die Akten ordnungsgemäss erstellt habe, in Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 339 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 i.V.m. Art. 379 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht vorfrageweise, son- dern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens (nach den Einvernahmen) über die Verwertbarkeit der Beweismittel des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens ent- schieden und zudem übersehen habe, dass es die im Rahmen der Berufungsver- handlung gemachten unverwertbaren Vorhalte als unverwertbar hätte erklären und aus den Akten entfernen müssen (pag. 717). Zudem sei problematisch, dass das Obergericht in seinem Beschluss, wonach die Einvernahme des Zeugen E.________ vom 11. Februar 2020 und die darauf basierenden Vorbehalte nicht ver- wertbar seien, die Aktenstellen nicht eindeutig mit Seiten- und Zeilenzahl bezeichnet habe (pag. 718). Schliesslich habe das Obergericht die klare Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet und die unverwertbaren Aktenteile nicht aus den Akten entfernt und separat bzw. verschlossen aufbewahrt. Dies gelte für die unver- wertbare Einvernahme von E.________ vom 11. Februar 2020, die Vorhalte aus der ersten Einvernahme gegenüber E.________ in der delegierten Einvernahme vom 2. März 2020 sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung, soweit dem Beschul- digten und dem Zeugen E.________ Vorhalte aus den genannten unverwertbaren Aktenteilen gemacht worden seien (pag. 718). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde verfügt, dass entsprechend den bundesge- richtlichen Vorgaben in einem ersten Schritt diverse Massnahmen zur ordnungs- gemässen Erstellung der Akten vorgesehen seien, so die physische Entfernung von Aktenteilen aus den Akten (pag. 76-79 [Einvernahme von E.________]), deren se- parate Aufbewahrung und das Anbringen eines Aktenvermerks sowie die Schwär- zung und die separate Aufbewahrung von gewissen unverwertbaren Originalen/Ak- tenteilen (pag. 80-82 Z. 20-23 und Z. 42-55; pag. 553-555: pag. 553 Z. 9-13 und Z. 26-38, pag. 554 Z. 14-24; pag. 556-564: pag. 561 Z. 16-25). Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur ordnungsgemässen Erstellung der Ak- ten bzw. zu den in Aussicht gestellten Massnahmen zu äussern (pag. 723 f.). Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft keine Ein- wände gegen die vorgesehenen Massnahmen und hielt fest, aus ihrer Sicht sei zu- dem zu prüfen, ob aus der Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer vom 31. Oktober 2022 auch die Aktenstelle auf pag. 562 Z. 1-7 zu schwärzen sei (pag. 727 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 beantragte auch der Beschuldigte, die Aktenstelle auf pag. 562 Z. 1-7 sei zu schwärzen. Weiter beantragte er, den «Fussball- Vergleich» (pag. 81 Z. 39 f. und pag. 555 Z. 12-17) aus den Akten zu entfernen, weil 3 es sich dabei um eine reine Bestätigung der früheren Aussagen von E.________ bzw. Bezugnahme auf seine erste Einvernahme handle (pag. 729 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde von den Stellungnahmen der Generalstaats- anwaltschaft und der Verteidigung Kenntnis genommen und gegeben (pag. 737 f.) und mit Verfügung vom 9. August 2024 in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, ohne weiteren Schriftenwechsel über die ordnungsgemässe Erstellung der Akten zu beschliessen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Schlussbe- merkungen umgehend einzureichen (pag. 739 f.). Es sind keine Schlussbemerkun- gen eingelangt. Am 20. August 2024 beschloss die 1. Strafkammer Folgendes (Hervorhebungen im Original, pag. 743 ff.): 1. Die delegierte Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 11. Februar 2020, pag. 76- 79, wird physisch aus den Akten entfernt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Die fehlenden Aktenstellen werden mit einem Aktenvermerk kenntlich gemacht. 2. Folgende Aktenstellen werden geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht und die Kopie der sol- cherart bereinigten Aktenstücke bei den Akten belassen, während die unverwertbaren/nicht berei- nigten Originale/Aktenteile bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss gehalten und danach vernichtet werden: - Aus der delegierten Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson vom 2. März 2020, pag. 80-83: pag. 81 Zeilen 20-23, 39-40, 42-55; - Aus der Zeugeneinvernahme von E.________ vor der Strafkammer am 31. Oktober 2022, pag. 553-555: pag. 553 Zeilen 9-13, pag. 553 Zeilen 26-38, pag. 554 Zeilen 14-24, pag. 555 Zeilen 12-17; - Aus der Befragung von A.________ als Beschuldigter durch die Strafkammer am 31. Oktober 2022, pag. 556-564: pag. 561 Zeilen 16-25, pag. 562 Zeilen 1-7. Am 13. September 2024 wurde die Parteien zu Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 768 f.). Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurden den Parteien mitgeteilt, dass die Ver- fahrensleitung, vorbehältlich abweichender Parteimeinung, von einer Fortsetzung und nicht einer vollständigen Wiederholung der seinerzeitigen Berufungsverhand- lung ausgehe. Zudem wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass vor- aussichtlich zwei der drei Kammermitglieder, die an der Verhandlung vom 31. Okto- ber 2022 teilgenommen hatten, zufolge Pensionierung oder Wechsel des Aufgaben- bereiches durch andere Kammermitglieder ersetzt würden. Den Parteien wurde Ge- legenheit eingeräumt, sich zur Frage des Umfanges der Berufungsverhandlung im Lichte von Art. 335 Abs. 2 StPO zu äussern. Zudem wurde festgehalten, dass Still- schweigen als Verzicht auf eine vollständige Wiederholung der gesamten Berufungs- verhandlung gewertet werde (pag. 778 f.). Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 mit, dass der Beschuldigte mit der Fortsetzung der Verhandlung einverstanden sei und somit auf eine vollständige Wiederholung der Berufungsver- handlung verzichte (pag. 782). Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde von der Eingabe der Verteidigung Kenntnis genommen und gegeben sowie festgestellt, dass 4 sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht hat vernehmen lassen (pag. 789 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzu- sammensetzung mitgeteilt (pag. 792 f.). Die Neubeurteilungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 26. Mai 2025 und die Urteilseröffnung am 27. Mai 2025 statt (pag. 850 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Neubeurteilungsverfahren ein aktueller Strafregister- auszug (datierend vom 14. Mai 2025, pag. 800 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Mai 2025, pag. 807 ff.) und ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 22. Mai 2025, pag. 846 ff.) über den Beschuldigten eingeholt sowie die Akten der F.________ ediert. Zudem wurden mit Verfügung vom 22. Mai 2025 diverse von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Rah- menvereinbarung zum Arbeitsvertrag, usw.) zu den Akten erkannt (vgl. pag. 813 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergän- zend einvernommen (pag. 853 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung stellte die Verteidigung für den Beschul- digten folgende Anträge (pag. 866 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 13. April 2021 (PEN 20 808) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ - der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von 2017 bis zum 30. Oktober 2019 in D.________ (Ortschaft), - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung, begangen am 4. März 2020 in D.________ (Ortschaft), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 9. Fe- bruar 2020 und Endejanuar 2020 in D.________ (Ortschaft), für schuldig erklärt wurde (Ziffern I. 2., I. 3., I. 4 des vorinstanzl. Urteilsdispositivs). II. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. I. 2) sowie die Ziffern III.1., III. 2., und III. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs in Rechtskraft erwachsen sind. III. A.________ sei von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzungen, an- geblich begangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, freizu- sprechen, unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. IV. A.________ sei in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbe- zug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu verurteilen: 5 a. Zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00; der Vollzug der Geldstrafe sei, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre, aufzuschieben; b. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Von der Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (Landesverweisung) gegen A.________ sei abzusehen bzw. zu verzichten. VI. Eventualiter sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem abzusehen. VII. A.________ sei für die erstandene Polizeihaft von einem Tag (11. Februar 2020) eine Genugtu- ung von CHF 200.00 auszurichten. VIII. Die Verfahrenskosten des Verfahrens SK 21 302 und die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens (SK 24 274) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine ange- messene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. IX. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei für das vorliegenden Verfahren (SK 24 274) gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich festzulegen. X. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung folgende Anträge (pag. 870 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung) vom 13. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kon- trollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3. der Rückgabe des Küchenmessers an A.________ nach Rechtskraft des Urteils. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 40, 43, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 166 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen und für eine Teilstrafe von 20 Monaten sei der Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). 6 IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Urteil sei nach Rechtskraft der Koordinationsstelle Strafregister, der Fremdenpolizei D.________ (Ortschaft) (Referenz: .________; Art. 82 VZAE) und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons D.________ (Ortschaft), Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, mitzuteilen. 6. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 (pag. 714 ff.), mit welchem das Urteil des Obergerichts SK 21 302 in- tegral aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundes- gerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 302 vom 1. November 2022 for- mell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegen- stand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Er- gibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entschei- dung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_434/2104 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzli- chen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_16/2016 vom 28. Dezem- ber 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht war der Schuldspruch der ver- suchten schweren Körperverletzung, die Strafzumessung, die Anordnung der Lan- desverweisung, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Soweit das Obergericht demgegenüber die 7 Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen sowie die Rechtskraft der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage, und des Be- schlusses betreffend Rückgabe des Küchenmessers an den Beschuldigten fest- stellte, wurde das Urteil nicht angefochten. Mit Blick auf das Urteil des Bundesge- richts sind von der Kammer neu zu beurteilen der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der Sanktionenpunkt, die Frage der Landesverweisung inkl. Aus- schreibung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zudem hat die Kammer über die biometrisch erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. 7. Kognition der Kammer Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen, was zur Folge hat, dass im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt. Dieses bindet wiederum bei einer Rückwei- sung auch die kantonalen Behörden (BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1; vgl. ferner LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, N. 8 zu Art. 391 StPO). Das Urteil des Obergerichts SK 21 302 vom 1. November 2022 darf demnach nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten, der als einzige Partei Beschwerde ans Bundesgericht geführt hat, abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 403 ff.). 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgeworfen. Der angeklagte Sachver- halt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 305 f.): begangen am 10.02.2020 ca. 22.30 Uhr bis 22.54 Uhr an der G.________ (Adresse), auf der Treppe des Eingangsbereichs zur «H.________», z.N. von C.________, indem der Beschuldigte sich nach einem bereits vorher beendeten verbalen und tätlichen Streit mit dem Geschädigten für wenige Minuten entfernte, dann von der rechten Seite (vom Geschädigten aus gesehen) schnellen Schrittes wieder zurückkehrte und dem auf der obersten oder zweitobersten Stufe des Eingangsbereichs sitzenden Ge- 8 schädigten aus schnellem Lauf heraus mit dem linken Bein/Fuss einen für den Geschädigten absolut überraschenden, äusserst heftigen (voll durchgezogenen) Tritt gegen dessen rechte Gesichtshälfte ver- setzte, was dazu führte, dass der Geschädigte umkippte und für eine kurze Zeit benommen liegen blieb. Der Geschädigte hatte auf Grund des überraschenden Vorgehens des Beschuldigten und auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung (min. 1.92 Promille) keine Möglichkeit, sich gegen den Tritt zu schüt- zen bzw. zu wehren. Durch das geschilderte Tatvorgehen nahm der Beschuldigte die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung beim Opfer (schwere Verletzungen im Bereich des Kop- fes/Schädels, Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen, schwere Verletzungen der Augen und anderer Strukturen des Kopfes) zumindest in Kauf und fand sich damit ab. Auf Grund des Angriffs erlitt der Geschädigte nebst der kurzzeitigen Bewusstlosigkeit/Benommenheit zumindest Hautunter- und Einblutungen im Bereich des rechten Ohres. 10. Beweismittel 10.1 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz fasste die objektiven Beweismittel zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 406 f.; Hervorhebungen hinzugefügt): Anzeigerapport vom 17. April 2020 (p. 10 ff.) Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass C.________ von E.________ als Person bezeichnet wurde, die von A.________ geschlagen worden sei. C.________ habe eine Schwellung am linken Auge aufgewiesen, welche auf den Fusstritt zurückzuführen sei. Weitere sichtbare Verletzungen habe er nicht gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich C.________ bei der Auseinandersetzung im Innern der Bar nicht verletzt habe. Details zu den Verletzungen seien dem IRM-Bericht zu entnehmen. Anlässlich der Einvernahme habe C.________ sich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern und kaum sachdienliche Angaben machen können. Forensik-Rapport vom 24. Februar 2020 (p. 17 ff.) Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei wurde am 11. Februar 2020 aufgeboten, um die Ver- letzungen der beiden Beteiligten zu untersuchen und sie zu dokumentieren. Bei C.________ wurden mehrere Verletzungen in Form von Rötungen, Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Schwellun- gen festgestellt. Insbesondere habe das Opfer Rötungen und Abschürfungen auf der Schädeloberseite, Verletzungen am rechten Ohr und im Bereich des linken Auges sowie eine Schleimhautverletzung auf der Innenseite der Oberlippe aufgewiesen. C.________ habe ausserdem Schmerzen im Bereich der linken Rippenregion geltend gemacht. Hinsichtlich der vollständigen medizinischen Befunde sowie der Beurteilung der Verletzungen werde auf den Bericht des IRM verwiesen. A.________ habe oberflächige Verletzungen in Form von Rötungen, Hautabschürfungen und Hauteinblutungen aufgewiesen, auf An- frage aber keine besonderen Verletzungen geltend gemacht. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von A.________ vom 22. Mai 2020 (p. 37 ff.) Im rechtsmedizinischen Gutachten werden die Resultate aus der forensisch-toxikologischen Untersu- chung von A.________ gemäss Abschlussbericht vom 20. März 2020 (p. 42 ff.) erläutert. Bei A.________ habe die minimale, rückgerechnete Blutalkoholkonzentration 0.98 Gew. ‰ betragen, wo- bei A.________ einen Nachtrunk geltend gemacht habe (p. 44). Die immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig missbrauchte Medikamente seien positiv auf Cannabinoide 9 verlaufen, wobei eine quantitative Analyse auf THC der Blutprobe erforderlich sei, um zu beurteilen, ob A.________ zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Cannabiseinfluss gestanden habe. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C.________ vom 22. Mai 2020 (p. 48 ff.) Die rechtsmedizinische Untersuchung wurde in I.________ (Bezirk) am 11.02.2020 ab 02:40 Uhr durch die Fachärztin für Rechtsmedizin im Beisein des Sachbearbeiters des kriminaltechnischen Aussen- diensts durchgeführt. C.________ habe verlangsamt und schläfrig gewirkt. Gemäss der ärztlichen Be- urteilung seien die anlässlich der körperlichen Untersuchung von C.________ festgestellten Hautein- und –unterblutungen, Hautrötungen und –abschürfungen am Kopf, am rechten Handrücken und am linken Oberarm Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit einer Entstehung mehrere Stunden vor der körperlichen Untersuchung vereinbar. Die Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, wobei eine Entstehung zumindest eines Teils der Verletzungen durch Fusstritte denkbar sei. Geformte Verletzungen, die Rückschlüsse auf ein bestimmtes Sohlenprofil zuliessen, seien im Kopfbereich nicht gefunden worden. Die wellenförmigen Hauteinblutungen am lin- ken Oberarm würden geformt imponieren und könnten möglicherweise durch die Einwirkung einer Schuhsohle entstanden sein. Bezüglich des geltend gemachten Fusstritts gegen den Kopf und der Schwellung/Unterblutung am rechten Ohr sei eine klinische ärztliche Abklärung empfohlen worden. Be- züglich möglicher bleibender Schäden in Zusammenhang mit der Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr (sog. Othämatom) müsse der weitere Heilungsverlauf abgewartet werden, als Folgen seien etwa Deformationen und Infektionen des Ohrknorpels denkbar. Die übrigen beschriebenen äusserlich sichtbaren Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Tritte gegen den Kopf seien grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochen- brüche, Hirnblutungen) herbeizuführen. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass – soweit beurteilbar – keine Hinweise für das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr bestanden hätten. Im Gutachten werden weiter die Resultate des forensisch-toxologischen Abschlussberichts vom 20. März 2020 (p. 53 ff.) erläutert. Die Blutalkoholanalyse habe bei C.________ eine Alkoholkonzentra- tion von 1.79 Gew. ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme ergeben, was zurückgerechnet auf den Ereig- niszeitpunkt einer minimalen resp. maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.92 ‰ resp. 2.93 ‰ ent- spreche (p. 50). Weiter seien die immunologischen Vortests positiv auf Kokain verlaufen und es hätten Hinweise auf Mischkonsum von Kokain und Alkohol vorgelegen. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen von C.________ anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 (pag. 72 ff.), die nach Schwärzung noch verbliebenen Aussagen von E.________ anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 2. März 2020 (pag. 80 ff.) und im Rahmen des ersten oberinstanzlichen Verfahrens vom 31. Oktober 2022 (pag. 553 ff.) sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 (pag. 60 ff.), bei der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 (pag. 65 ff.), im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2021 (pag. 353 ff.), anlässlich der ers- ten oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. August 2022 (pag. 556 ff.) und im Rah- men der Neubeurteilungsverhandlung vom 26. Mai 2025 (pag. 853 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 10 11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aus den objektiven Beweismitteln ergebe sich, dass die erlit- tenen Verletzungen von C.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den unbestrittenen Fusstritt des Beschuldigten zurückzuführen seien. Die konkret erlitte- nen gesundheitlichen Folgen seien aber eher gering. Nicht erstellen lasse sich ge- stützt auf die objektiven Beweismittel hingegen, mit welcher Härte der Beschuldigte zugetreten und, ob C.________ nach dem Tritt vorübergehend das Bewusstsein ver- loren habe (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 408). Aus den sub- jektiven Beweismitteln könne der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte C.________ mit dem linken Fuss einen mittelstarken Tritt versetzt habe, nachdem er aufgrund der Provokation durch C.________ und der anderen Barbesucher ver- ärgert von Zuhause zur H.________ (nachfolgend: Bar) zurückgekehrt sei. Es sei nicht erstellt, dass C.________ nach dem Tritt für kurze Zeit das Bewusstsein verlo- ren habe. Allenfalls sei er kurz benommen gewesen, wobei diesbezüglich auch sein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen seien. Der Beschuldigte habe um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf gewusst, er habe aber nicht daran gedacht, C.________ zu verletzen oder ihm einen Schaden zuzufügen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 414). 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung zusammenge- fasst aus, es lägen keine Hinweise für einen starken Tritt vor, weshalb davon auszu- gehen sei, dass kein solcher stattgefunden habe. Es sei erstellt, dass der Beschul- digte mit dem linken Fuss und von der linken Seite gegen die rechte Körperseite getreten habe. Auf den Stoffschuhen des Beschuldigten sei nichts festgestellt wor- den und C.________ habe nie von schweren Schmerzen oder Verletzungen gespro- chen. Der Beschuldigte habe wiederholt ausgesagt, dass er nicht fest resp. nicht mit voller Wucht getreten habe. Hätte der Beschuldigte mit voller Wucht getreten, hätte er sehr wahrscheinlich auch die andere Person neben C.________ noch getroffen. Die Position der Beteiligten spreche gegen einen starken oder mittelstarken Tritt. C.________ sei nach dem Tritt denn auch nicht am Boden gelegen und zudem spre- che auch der Alkoholkonsum des Beschuldigten gegen einen starken Tritt. Weiter lasse sich nicht nachweisen, ob die von C.________ erlittenen Verletzungen im Gesicht durch den Tritt entstanden seien. Gleiches gelte für die Verletzungen am Hinterkopf. Es sei unbestritten, dass es vor dem Tritt in der Bar schon eine Rangelei gegeben habe. Die von C.________ erlittenen Verletzungen könnten auch durch diese Rangelei verursacht worden sein. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass in der Bar eine heftige Rangelei stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei nach der Auseinandersetzung in der Bar aufgebracht gewesen und habe sich provoziert gefühlt. Sein Gemüt sei aber, nachdem er nach Hause ge- gangen sei, wieder abgekühlt gewesen. Gegen eine Inkaufnahme spreche, dass der Beschuldigte C.________ nach dem Tritt nicht weiter habe verletzen wollen, und der Beschuldigte habe C.________ gerade nicht mit dem Messer attackiert. Er habe 11 höchstens die Rangelei von zuvor fortsetzen, nicht aber C.________ schwer verlet- zen wollen. 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung zusammengefasst aus, es könne auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Der Beschuldigte habe im ersten oberinstanzlichen Verfahren gezeigt und ausgesagt, dass er gegen die Wange des Opfers getreten habe. Was die Gemüts- bewegung des Beschuldigten anbelange, habe er selbst ausgesagt, dass er den Streit habe fortführen wollen und er ein Küchenmesser geholt habe. Folglich sei er nicht «abgekühlt» gewesen. Diesfalls wäre er zu Hause ins Bett gegangen und nicht zurückgekehrt. Auch die Polizei habe geschildert, dass er aufgebracht gewesen sei. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht angesprochen, sondern diesem ohne Vor- warnung den Fusstritt verpasst und der Beschuldigte habe selbst von einem Ausset- zer gesprochen. Er habe die Kontrolle verloren. Es sei davon auszugehen, dass das Opfer auf der Treppe gesessen sei. Der Fusstritt sei für das Opfer völlig unerwartet gekommen. Der Beschuldigte sei weggegangen und zurückgekehrt. Es sei schnell gegangen. Das Opfer habe sich nicht parat ma- chen und entsprechend reagieren können. Dies habe der Beschuldigte gewusst. Zu- dem habe er gewusst, dass das Opfer alkoholisiert gewesen und wahrscheinlich un- ter Drogeneinfluss gestanden sei. Der Fusstritt sei aus dem Stand und mit dem linken Fuss erfolgt. Der linke Fuss sei aufgrund der Laufrichtung passender gewesen und habe nichts damit zu tun, dass sich der Beschuldigte bewusst für den schwächeren Fuss entschieden hätte. Der Beschuldigte habe auf die offene Frage mehrmals (pag. 62 Z. 82 ff, pag. 65 Z. 45 ff.) den Kopf genannt und erst auf Frage der Vertei- digung ausgeführt, dass er gar nicht den Kopf habe treffen wollen. Der Beschuldigte habe von unten gegen oben treten müssen und dabei eine Drehbewegung gemacht. Bei einem unkontrollierten Fusstritt wäre es nicht möglich gewesen, das Opfer am Kopf zu treffen. Zur Stärke sei festzuhalten, dass der Beschuldigte von einer Stärke von 4-5 ausge- gangen sei. Er habe zudem geschildert, dass das Opfer zur Seite gefallen sei. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass das Opfer unglücklich fallen und den Kopf anschlagen könnte. Der Fusstritt sei nicht mit voller Stärke erfolgt, dieser sei aber auch nicht schwach gewesen. Der Beschuldigte habe so stark getreten, wie es ihm aus seiner Position möglich gewesen sei. 13. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unbestritten, dass es in der Bar bereits vor dem Fusstritt zu einem verbalen und tätlichen Streit zwischen den Betei- ligten kam, dieser aber hinsichtlich strafrechtlich relevanter Vorfälle nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Nachgang an diese Auseinandersetzung in der Bar nach Hause ging, ein Messer behändigte und zur Bar zurückkehrte. Vor Ort entdeckte er C.________, welcher auf der Treppe vor dem Eingang der Bar sass, stark alkoholisiert war sowie unter Drogeneinfluss stand und versetzte diesem einen Fusstritt. Das Messer wurde indes nicht verwen- det. Unbestritten ist weiter, dass C.________ danach Hautein- und -unterblutungen, 12 Hautrötungen und -abschürfungen am Kopf, am rechten Handrücken und am linken Oberarm aufwies (bestritten ist hingegen, ob diese Verletzungen tatsächlich durch den Fusstritt verursacht wurden, vgl. dazu E. II.14. hiernach). 14. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich um einen «äusserst heftigen (voll durchge- zogenen)» Fusstritt gehandelt habe. Zu prüfen ist daher die Intensität, mit welcher der Beschuldigte gegen C.________ trat. Zudem ist zu prüfen, ob die Verletzungen, welche C.________ erlitt, tatsächlich durch den Fusstritt verursacht wurden und, ob C.________ aufgrund des Tritts kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Weiter bestreitet der Beschuldigte durch das geschilderte Tatvorgehen die nahelie- gende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung bei C.________ (schwere Verlet- zungen im Bereich des Kopfes/Schädels, Brüche des Schädels mit entsprechenden Blutungen, schwere Verletzungen der Augen und anderer Strukturen) zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden zu haben. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Frage. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist aber zu prüfen, ob der Beschuldigte bewusst gegen den Kopf von C.________ zielte. 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Objektive Beweismittel Der Anzeigerapport, der Rapport Forensik und das Gutachten des IRM geben zwar die bei C.________ festgestellten Verletzungen wieder und das Gutachten des IRM betont zudem die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopfbereich und weist auf mögliche schwerwiegende Verletzungen hin. Aus den objektiven Beweismitteln las- sen sich aber weder abschliessend die Intensität des Fusstritts noch die weiteren Beweisfragen beantworten (vgl. dazu auch die Vorinstanz, S. 16 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 408). 15.2 Subjektive Beweismittel 15.2.1 Die Aussagen der Beteiligten Zu den subjektiven Beweismitteln ist vorab festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ bei der Beweiswürdigung nicht weiterhelfen und nur wenige Aussagen des Zeugen E.________ vorliegen. Die Beweiswürdigung hat deshalb überwiegend auf den Aussagen des Beschuldigten zu erfolgen. Die Kammer geht mit der Vorin- stanz einig, dass der Beschuldigte insgesamt glaubhafte Aussagen machte. Die Kammer schliesst sich den folgenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 413): Es verbleiben die Aussagen von A.________. Dieser konnte detailliert über das Geschehen aussagen und nachvollziehbare, widerspruchsfreie Aussagen zu den räumlichen und zeitlichen Verhältnissen so- wie seiner Interaktion mit C.________ machen. Er konnte auch über gefühlsbezogene Vorgänge Aus- kunft erteilen. So legte er dar, dass er wütend gewesen sei, sich von C.________ provoziert und von dessen Umfeld in der Bar bedroht fühlte. Er ist geständig, den angeklagten Fusstritt ausgeführt zu ha- ben. Er zeigte sich reuig und anerkannte, dass der Tritt unnötig war. Weiter beteuerte er, den Tritt nicht erneut auszuführen, falls er die Zeit zurückdrehen könnte. Insgesamt liegen glaubhafte Aussagen vor, auf welche abgestellt werden kann. 13 Auf die konkreten Aussagen ist nachfolgend unter den einzelnen Beweisfragen wei- ter einzugehen. 15.2.2 Welche Verletzungen sind auf den Fusstritt zurückzuführen? Dem Bericht des IRM vom 22. Mai 2020 zur körperlichen Untersuchung von C.________ lässt sich entnehmen, dass die festgestellten Hautein- und -unterblu- tungen, Hautrötungen und -abschürfungen am Kopf, am rechten Handrücken und am linken Oberarm Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und zeitlich mit einer Entste- hung mehrere Stunden vor der körperlichen Untersuchung vereinbar seien. Die Ver- letzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, wobei eine Entstehung zumindest eines Teils der Verletzungen durch Fusstritte denkbar sei. Geformte Verletzungen, die Rückschlüsse auf ein bestimmtes Sohlen- profil zuliessen, seien im Kopfbereich nicht gefunden worden. Die wellenförmigen Hauteinblutungen am linken Oberarm würden geformt imponieren und könnten mög- licherweise durch die Einwirkung einer Schuhsohle entstanden sein (pag. 50). An- gesichts dessen, dass es vor dem Fusstritt und bevor der Beschuldigte das Küchen- messer zu Hause behändigte, in der Bar unbestrittenermassen zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ kam, ist es durchaus naheliegend, dass gewisse Verletzungen währenddessen (und nicht durch den Tritt) verursacht worden sind, mithin nur ein Teil der erlittenen Ver- letzungen vom Tritt herrühren. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten schlugen er und C.________ sich in der Bar nämlich gegenseitig mit den Fäusten im Stehen und auf dem Boden (pag. 61 f. Z. 52 ff.; pag. 158 Z. 214 ff.; pag. 560 Z. 27 ff.). Auch wenn der Beschuldigte selbst nach dieser Auseinandersetzung keine Verletzungen bei C.________ festgestellt haben will (pag. 62 Z. 60 f.), geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass ein Teil der bei C.________ festgestellten Verletzungen auf die dem Fusstritt vorangegangene Auseinandersetzung in der Bar zurückzu- führen ist. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass er mit dem lin- ken Fuss gegen die rechte Kopfseite von C.________ getreten hat (pag. 62 Z. 83 ff.; pag. 153 Z. 45 f.; pag. 560 Z. 39 ff.). So zeigte der Beschuldigte anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2022 auch vor, dass er an die rechte untere Wangenseite von C.________ getreten habe (pag. 560 Z. 41 ff.). Die Kammer geht deshalb gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte mit dem linken Fuss an den Kopf bzw. an die rechte Wangenseite von C.________ getreten hat. Auf der rechten Kopfseite fanden sich gemäss Gut- achten des IRM folgende Verletzungen: Die rechte Ohrmuschel war in den oberen zwei Dritteln deutlich geschwollen und rötlich-violett unterblutet. An der Ohrmuschel- vorderseite, am oberen und seitlichen Ohrmuschelrand gelegen, ein ca. 2x2cm mes- sendes Areal mit mehreren bis ca. 0.3x0.3cm messenden Oberhautdefekten mit tro- ckenem, rötlich bräunlichem Wundgrund, teils krustig eingetrockneten, blutverdäch- tigen Antragungen und vereinzelten anhaftenden Oberhautschüppchen. Am oberen Ohrmuschelrand mehrere bis ca. 0.2cm durchmessende, rötliche Hauteinblutungen (pag. 49). Diese Verletzungen sind gemäss IRM, wie bereits dargelegt, auf Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zurückzuführen (pag. 50). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des IRM-Gutachtens ist folglich davon auszugehen, dass die 14 Schwellung und die Unterblutung am rechten Ohr auf den Fusstritt zurückzuführen sind. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte Rechtshänder ist (pag. 155 Z. 127 f.; pag. 157 Z. 168 ff.) und allfällige Verletzungen durch Faustschläge im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar vor allem auf der linken Körperseite von C.________ (und gerade nicht auf der rechten Seite im Bereich des Ohrs: siehe entsprechende Aussage des Beschuldigten auf pag. 61 Z. 52 f.) zu erwarten wären. Zudem hat der Beschuldigte von der Seite (und nicht frontal) gegen den Kopf von C.________ getreten, was zur Verletzung am Ohr passt. Weiter ist bei einem solchen seitlich ausgeführten Tritt gerade nicht damit zu rechnen, dass die Schuhsohle die getroffene Fläche (das Ohr) berührt, was wiederum mit dem IRM-Gutachten über- einstimmt, wonach nur am linken Oberarm Hauteinblutungen festgestellt wurden, welche durch eine Schuhsohle entstanden sein könnten. Folglich lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Beschuldigte gegen die rechte Kopfseite von C.________ trat und die Verletzungen am rechten Ohr auf die- sen Fusstritt zurückzuführen sind (für die Verletzungen am Oberkopf, vgl. E. II.15.2.3 sogleich). 15.2.3 Zustand von C.________ vor und nach dem Fusstritt Vorab ist festzuhalten, dass C.________ zum Zeitpunkt des Fusstrittes mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.92 ‰ bis maximal 2.93 ‰ stark alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte (Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht, pag. 55). Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 11. Februar 2020 (pag. 61 Z. 46 f.) und an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung (pag. 561 Z. 42 ff.) bemerkt, dass C.________ alkoholisiert war und unter Dro- gen bzw. Kokain stand. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme relativierte er diese Aussagen insofern, als er angab, er könne nicht einschätzen, ob jemand er- heblich alkoholisiert sei, und C.________ habe in der Auseinandersetzung in der Bar nicht wie ein schwer Betrunkener gewirkt (pag. 360 Z. 201; pag. 361 Z. 235 ff.). Die Kammer stellt jedoch auf die tatnächsten Aussagen sowie die Aussagen vor Ober- gericht ab, wonach der Beschuldigte wusste, dass C.________ alkoholisiert war und unter Drogen bzw. Kokain stand. Weiter ist festzuhalten, dass es zwischen der verbalen Auseinandersetzung in der Bar und dem Fusstritt einen Unterbruch gab. So ging der Beschuldigte nach der tät- lichen Auseinandersetzung nach Hause, behändigte dort ein Messer und kehrte da- mit zur Bar zurück. C.________ musste aufgrund der Beendigung der tätlichen Aus- einandersetzung in der Bar und des Verlassens der Bar durch den Beschuldigten nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte zurückkehren und ihm vor der Treppe einen Fusstritt verpassen würde. So gab auch der Beschuldigte an, vor dem Fusstritt nicht noch mit C.________ gesprochen zu haben. Durch seine Alkoholisierung und weil er den Fusstritt nicht erwartete, hatte C.________ keine Möglichkeit sich zu ver- teidigen oder auf den Tritt zu reagieren. Der Beschuldigte gab in seiner delegierten Einvernahme vom 11. Februar 2020 an, C.________ sei nach dem Tritt auf die Seite gefallen und diesem sei von den anwe- senden Personen geholfen worden (pag. 62 Z. 84 f.). Die Endposition von 15 C.________ nach dem Fusstritt zeichnete er auf dem Boden neben der Treppe ein (roter Pfeil auf Bild 3 auf pag. 71; pag. 67 Z. Z. 125 f.). Auch anlässlich seiner Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte, C.________ sei «auf die Seite gelegen» (pag. 154 Z. 73 f.) bzw. seitwärts herunter- gefallen (pag. 155 Z. 114). Vor dem Obergericht am 31. Oktober 2022 beschrieb der Beschuldigte, dass C.________ «wie eingesackt sei», «etwas auf die Seite, sich wie angelehnt habe» (pag. 561 Z. 27 ff.). Der Zeuge E.________ gab an, C.________ sei neben einer Kante bei der Treppe auf den Hinterkopf gefallen, weshalb er den Hinterkopf von C.________ nach Verletzungen untersucht habe (pag. 82 Z. 77 ff.). Auf Vorhalt dieser Zeugenaussagen sagte der Beschuldigte, dass er das nicht wisse, weil er dies nicht gesehen habe und nicht sagen könne, ob diese Aussage stimme. Da C.________ aber seitwärts heruntergefallen sei, sei die Aussage von E.________ unlogisch, da es bei diesem Hergang «etwas schwer» sei, sich den Hin- terkopf anzuschlagen (pag. 155 Z. 111 ff.). Die Kammer geht gestützt auf die wiederholt gemachten Aussagen des Beschuldig- ten und des Tatherganges (Sitzposition von C.________ und Fusstritt gegen die rechte Wangenseite) davon aus, dass C.________ durch den Fusstritt seitwärts auf den Boden neben der Treppe herunterfiel. Weiter geht die Kammer entsprechend den Zeugenaussagen von E.________ davon aus, dass C.________ dabei auch auf den Kopf fiel. Die Aussage von E.________ wird einerseits durch die Tatsache un- termauert, dass dieser den Hinterkopf von C.________ nach Verletzungen unter- suchte. Andererseits ist aufgrund der Position von C.________ vor dem Fusstritt (in der Nähe der Kante auf der obersten oder zweiobersten Treppenstufe) und der vom Beschuldigten eingezeichneten Fallrichtung (roter Pfeil auf Bild 3 auf pag. 71) ein Herunterfallen auf den Kopf naheliegend. Die Kammer erachtet es als sehr wahr- scheinlich, dass die Rötungen und Abschürfungen auf der Schädeloberseite auf die- sen Sturz zurückzuführen sind, was aber letztlich offengelassen werden kann. Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich weiter entnehmen, dass er nach dem Fuss- tritt nicht bei C.________ stehenblieb, sondern in die Bar hineinging. Als er C.________ das nächste Mal gesehen habe, sei dieser wieder gestanden (pag. 154 Z. 74; pag. 561 Z. 31 ff.). Die Anklageschrift geht davon aus, dass C.________ nach dem Fusstritt für eine kurze Zeit benommen liegen geblieben sei (pag. 305 f.). Da der Beschuldigte keine Aussagen dazu machte und keine anderslautenden Aussa- gen dazu vorliegen, geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass C.________ durch den Fusstritt nicht benommen liegen blieb und auch nicht bewusstlos wurde. Zusammenfassend ist folglich davon auszugehen, dass C.________ sich infolge sei- ner starken Alkoholisierung, des Kokainkonsums und aufgrund des unerwartet er- folgten Fusstrittes nicht gegen den Fusstritt des Beschuldigten wehren und auch sei- nen Sturz nach dem Fusstritt nicht kontrollieren konnte. So fiel C.________ nach dem Fusstritt (resp. infolgedessen) seitwärts auf den Boden neben der Treppe und dabei auch auf den Kopf. C.________ blieb allerdings nicht benommen liegen und wurde auch nicht bewusstlos. 16 15.2.4 Wohin zielte der Beschuldigte? Die Verteidigung des Beschuldigten machte geltend, der Beschuldigte habe nicht auf den Kopf gezielt (vgl. auch die Beschwerde ans Bundesgericht, pag. 665 Ziffern 23. und 30.). Demgegenüber gehen aber aus den in freier Erzählung und von Beginn weg bzw. kurz nach dem Vorfall bereits gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegen die rechte Kopfseite getreten habe, keine Anhaltspunkte dafür her- vor, dass er nur zufälligerweise den Kopf getroffen hätte. Einzig auf die explizite Nachfrage seiner Verteidigung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, ob er den Kopf habe treffen wollen, gab er an, er habe nicht geschaut, wohin er treffe, und habe einfach getreten. Er habe nicht den Kopf treffen wollen (pag. 158 Z. 225 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte bewusst den Kopf von C.________ treffen wollte, spricht auch der Tathergang. So gab der Beschuldigte an, C.________ sei auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe vor der Bar gesessen (pag. 54 Z. 70 f.; pag. 62 Z. 78 ff.; pag. 155 Z. 122 ff.; Bild 3 auf pag. 167; pag. 561 Z. 4 ff.). Er selbst sei von der linken Seite hergekommen (pag. 156 Z. 133 ff.), habe angehalten und aus dem Stand heraus (pag. 63 Z. 141 f.; pag. 157 Z. 177 f.) getreten. Da er selbst nicht auf einer Treppenstufe gestanden sei (pag. 561 Z. 6 f.), C.________ hingegen erhöht auf einer Treppenstufe gesessen sei, habe er von unten gegen oben treten müssen. Er habe «hoch getreten, seitwärts wie hoch» (pag. 564 Z. 1 ff.). Obwohl er Rechtshänder sei, habe er mit dem linken und damit schwächeren Fuss getreten, weil es von der Seite her, von der er hergekommen sei, einfacher gegangen sei (pag. 156 Z. 130 ff.). Etwas rechts neben C.________ sei noch eine weitere Person gesessen (pag. 155 Z. 122 f.). Er habe «vielleicht schon ein wenig» schauen müs- sen, dass er nicht auch diese andere Person treffe (pag. 156 Z. 136 f.). Die Kammer geht aufgrund dieser detaillierten und glaubhaften Aussagen sowie mangels anderer Aussagen oder Anhaltspunkte vom Tathergang gemäss den Aussagen des Beschul- digten aus: Der Beschuldigte, der von zu Hause her mit einem Messer in der Hand zur Bar zurückkehrte, sah von linkskommend her C.________ auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe vor der Bar sitzen. Der Beschuldigte hielt gemäss sei- nen Aussagen vor dem Fusstritt an und musste mit seinem linken Fuss bewusst nach oben treten, damit er den erhöht sitzenden C.________ traf. Sieht man sich das Bild 3 auf pag. 71 mit der vom Beschuldigten eingezeichneten Laufrichtung und der angegebenen Sitzposition von C.________ an, dann ist ein Kopftritt gegen die rechte Kopfseite von C.________ nur möglich, indem der Beschuldigte den Fusstritt gegen C.________ mit einer Drehbewegung ausführte. Dieser Hergang spricht – wie die von Anfang an vom Beschuldigten gemachten Aussagen, wonach er gegen die rechte Wangenseite getreten habe – dafür, dass der Beschuldigte bewusst gegen den Kopf von C.________ zielte bzw. zielen musste, um den Kopf zu treffen. Daran ändert seine erst auf explizite Nachfrage der Verteidigung gemachte Aussage, wo- nach er nicht den Kopf habe treffen wollen, nichts. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte bewusst gegen den Kopf von C.________ zielte. 15.2.5 Die Intensität des Tritts Zur Intensität des Fusstrittes durch den Beschuldigten ist beweiswürdigungsmässig vorab festzuhalten, dass die Kammer mit den Aussagen des Beschuldigten (pag. 155 Z. 94 ff.) und gemäss Asservatenverzeichnis (pag. 19; Asservat-Nr. 003) 17 davon ausgeht, dass der Beschuldigte an diesem Abend Stoff-Turnschuhe der Marke Nike trug. Weiter geht die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des bereits geschilderten Tathergangs davon aus, dass der Fusstritt mit dem linken Fuss und damit schwächeren Fuss des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte selbst sprach – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nie von einem «schwachen» Fusstritt. In der tatnächsten Einvernahme vom 11. Fe- bruar 2020 war die Rede von einem «nicht sehr harten» Tritt (pag. 62 Z. 84), der «nicht mit voller Wucht» (pag. 63 Z. 141 f.) ausgeführt worden sei. Auch in der Ein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte nicht von einem «schwachen» Fusstritt, sondern von einem «nicht so starken» Fusstritt» und gab auf einer Skala von 1-10 ein Zutreten von «vielleicht 4-5, Maximum» an (pag. 153 Z. 52 ff.). Der Tritt sei «nicht so heftig» und «nicht mit voller Wucht durchgezogen» gewe- sen (pag. 155 Z. 101 ff., Z. 127 f.; pag. 157 Z. 176 f.). Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte am 31. Oktober 2022, der Tritt sei «nicht stark» gewesen (pag. 561 Z. 11 f.). Ein «schwacher» Tritt – wie die Verteidigung geltend macht – und ein «nicht sehr harte[r]», «nicht mit voller Wucht» ausgeführter, «nicht so heftig[er]», «nicht so starke[r]» Fusstritt sind offensichtlich zwei verschiedene Fusstritte. Ein sprachliches Missverständnis kann dabei nicht vorliegen, da der Beschuldigte in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen ist, weshalb ihm die deutsche Sprache geläufig ist. Bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten lässt sich demnach die Schlussfolgerung ziehen, dass der Fusstritt nicht schwach, aber auch nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde und es sich demzufolge um einen «mittelstarken» Tritt handelte. Dafür spricht auch die Einordnung des Beschuldigten mit einer «4-5» auf einer Skala von «1-10». Zu berücksichtigen ist weiter der Tathergang. So musste der Beschuldigte – wie be- reits aufgeführt – den Fusstritt mit einer gewissen Drehbewegung und nach oben gerichtet ausführen, damit er C.________ an die rechte Kopfseite traf. Damit ein Fusstritt so ausgeführt werden kann, braucht es einen gewissen Schwung. Auch dies spricht für einen «mittelstarken» und gegen einen «schwachen» Fusstritt. So be- nutzte der Beschuldigte in seinen Einvernahmen denn auch selbst mehrmals das Wort «Kick» (pag. 66 Z. 84 f.; pag. 67 Z. 108; pag. 70 Z. 203). Schliesslich gilt es, die emotionale Verfassung des Beschuldigten vor dem Fusstritt einzuordnen. So erklärte er in seiner tatnächsten Aussage am 11. Februar 2020, dass er aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung in der Bar bzw. des Einmischens von weiteren Personen «sauer» gewesen sei und deshalb zu Hause ein Küchenmesser behändigt habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass in der Bar alle gegen ihn seien, weshalb er dieses mitgenommen habe, um sich zu verteidigen und um den anderen Angst zu machen (pag. 62 Z. 63 ff., Z. 75 f.). Mit dem Messer habe er C.________ bedroht (pag. 62 Z. 92 ff.; pag. 63 Z. 136 f.). Er habe beim Fusstritt einen «Aussetzer» gehabt (pag. 62 Z. 85). Auch vor der Staatsanwaltschaft be- schrieb der Beschuldigte seine Gemütslage vor dem Fusstritt mehrfach (fünfmal) als «wütend» (pag. 153 Z. 45, Z. 48; pag. 154 Z. 66; pag. 156 Z. 153 f.; pag. 157 Z. 196). Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, da er bei der tätlichen Auseinanderset- zung in der Bar allein gewesen sei und es von den anderen so dargestellt worden sei, als hätte er etwas gemacht (pag. 153 Z. 47 ff.). Er habe sich in der Bar angegrif- fen und bedroht gefühlt, da er allein gewesen sei und auf der anderen Seite fünf bis 18 sechs Personen gewesen seien, die an ihm gezogen und ihn gehalten hätten (pag. 154 Z. 67, Z. 82 ff.; pag. 156 Z. 151 ff.). Als er die Auseinandersetzung mit C.________ gehabt habe, hätten ihn fünf Personen gehalten und C.________ sei gegen ihn gekommen. Er [der Beschuldigte] sei deshalb aggressiv geworden, bzw. «durchgedreht», weil er finde, dass wenn ihn jemand schlagen wolle, dieser das ma- chen solle, wenn er allein sei. Er habe deshalb zu Hause das Messer geholt, damit sich niemand mehr einmische (pag. 157 Z. 199 ff.; pag. 158 Z. 214 ff.). Der Fusstritt sei einfach aus der Situation heraus passiert (pag. 154 Z. 62; pag. 158 Z. 204), «Ak- tion Reaktion» (pag. 158 Z. 204). Das Messer habe er zwar in der Hand gehalten, aber C.________ nicht damit bedroht (pag. 156 Z. 146 ff.). Auch vor Obergericht gab der Beschuldigte am 31. Oktober 2022 an, dass er mit einem Küchenmesser zur Bar zurückgekehrt sei, weil er angetrunken und wütend gewesen sei (pag. 560 Z. 24). Alle, die in der Bar gewesen seien, seien gegen ihn und für C.________ gewesen. Als die Kollegen von C.________ ihn zu viert oder fünft gepackt hätten, habe er sich «wie gefangen, bedroht, wütend und benebelt» gefühlt (pag. 560 Z. 25 ff.). Er habe C.________ den Fusstritt verpasst, weil er «wütend und benebelt» gewesen sei (pag. 561 Z. 10). C.________ habe er vor dem Fusstritt nicht angesprochen, weil er selbst «wütend und ein wenig alkoholisiert» gewesen sei (pag. 562 Z. 37 ff.). C.________ habe ihn in der Bar zuerst beleidigt und ihn zuerst geschlagen und viele Personen hätten gelacht (pag. 563 Z. 3 ff.). Er habe gewollt, dass sich C.________ durch das Messer bedroht fühle und Angst habe bzw. sich die anderen nicht ein- mischten. Er selbst habe sich ja bedroht gefühlt. Er sei dennoch in die Bar zurück, weil C.________ ihn geschlagen habe und er dies «wie fortführen» habe wollen. Er habe sich mit C.________ weiterschlagen wollen (pag. 563 Z. 14 ff.). Seine Reaktion mit dem Fusstritt sei für ihn «wie ein Aussetzer» gewesen, welcher nicht hätte sein sollen (pag. 563 Z. 31 ff.). Dem Anzeigerapport lässt sich entnehmen, dass der Be- schuldigte auch nach dem Vorfall bei Eintreffen der Polizei «sichtlich aufgebracht auf der Stelle hin und her» getreten ist (pag. 11). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass dieser sich in der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung in der Bar mit C.________ ungerecht behandelt fühlte, weil sich andere Personen in die Auseinan- dersetzung eingemischt haben. Er ging daraufhin wütend nach Hause, behändigte das Messer und kehrte zur Bar zurück. Da der Beschuldigte in der Nähe der Bar wohnte, dauerte dies gemäss Aussagen des Beschuldigten nur etwa zwei Minuten, weshalb er keine Zeit hatte, «etwas runterzufahren», wie er selbst ausführte (pag. 158 Z. 206 ff.). Die wütende Verfassung, die der Beschuldigte in jeder Einver- nahme mehrfach beschrieb, das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, sowie die Verwendung der Wörter «Aktion Reaktion» und «Aussetzer» sprechen ebenfalls gegen einen lediglich schwachen Fusstritt. Dass er in dieser Verfassung seinen Fusstritt so kontrollieren konnte, damit er bewusst nur «schwach» zutrat, um C.________ nicht zu verletzen (siehe seine entsprechenden Aussagen, wonach er C.________ nicht habe verletzen wollen: pag. 66 Z. 62 f.; pag. 70 Z. 228 f., oder die Kontrolle nicht verloren habe: pag. 360 Z. 189), ist wenig wahrscheinlich. Vielmehr spricht die emotionale Verfassung dafür, dass der Beschuldigte C.________ nach seiner Rückkehr auf der Treppenstufe vor der Bar sah und er, ohne zu überlegen, zutrat, um seine Wut zu entladen. Es ist folglich auch aufgrund der geschilderten 19 emotionalen Verfassung davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei nicht do- sierte, mit seinem linken und schwächeren Fuss unkontrolliert zutrat und es sich da- bei um einen «mittelstarken» Fusstritt handelte. Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Tatherganges und der emotionalen Verfassung desselben davon aus, dass die- ser einen nicht dosierten und nicht kontrollierten «mittelstarken» Fusstritt gegen den Kopf von C.________ ausführte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass C.________ keine grösseren Verletzungen davontrug. Weiter war dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst, was pas- sieren kann, wenn man jemanden gegen den Kopf tritt, auch wenn er im Zeitpunkt des Fusstrittes die Verletzung von C.________ nicht als Ziel hatte (pag. 66 Z. 60 ff.). 15.3 Beweisergebnis Am Abend des 10. Februar 2020 hatten der Beschuldigte und C.________ einen verbalen und tätlichen Streit in der Bar. In diesen mischten sich gemäss Aussagen des Beschuldigten weitere Personen ein, indem sie den Beschuldigten zurückhiel- ten. Der Beschuldigte ging daraufhin nach Hause, behändigte ein Küchenmesser und kehrte in einer wütenden Verfassung zur Bar zurück. Dort sah er C.________ auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe vor der Bar sitzen. Ohne zu über- legen und im Sinne eines «Aussetzers», trat der Beschuldigte aus dem Stand heraus mit seinem linken und damit schwächeren Fuss gegen den Kopf bzw. die rechte Wangenseite von C.________. Er trat dabei nicht dosiert und unkontrolliert und es ist von einem «mittelstarken» Fusstritt auszugehen. C.________ erlitt durch den Fusstritt Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres. Auch wenn die Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr gemäss IRM-Gutachten zu Deforma- tionen und Infektionen des Ohrknorpels führen können (pag. 51), ist mangels ande- rer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verletzungen folgenlos verheilt sind. C.________ erwartete den Fusstritt nicht und konnte sich aufgrund dessen sowie infolge seiner starken Alkoholisierung von 1.92 ‰ und vorangegangenem Kokain- konsum nicht gegen den Fusstritt wehren oder schützen. C.________ fiel durch den Fusstritt seitwärts auf den Boden neben der Treppe und dabei auch auf den Kopf. C.________ blieb allerdings nicht benommen liegen und wurde auch nicht bewusst- los. Dem Beschuldigten war bewusst, dass C.________ zu diesem Zeitpunkt alkoholi- siert war, und er vermutete auch einen Drogen- bzw. Kokainkonsum. Er wusste auch um die möglichen Verletzungsfolgen und die Gefährlichkeit von Kopftritten. Nach dem Tritt wartete der Beschuldigte nicht ab, ob C.________ wieder aufstand, son- dern ging in die Bar und bestellte dort ein Getränk. Als er aus der Bar heraus wieder zu C.________ blickte, sah er diesen stehen. Der Beschuldigte verblieb in der Bar, bis die Polizei eintraf. 16. Rechtskräftige Schuldsprüche Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Nicht- abgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nicht 20 angefochten, allerdings die diesbezügliche Strafzumessung (vgl. E. I.6. vorne). Für den Sachverhalt, der diesen Schuldsprüchen zugrunde liegt, kann auf die Beweiser- gebnisse der Vorinstanz verwiesen werden. Unterlassung der Buchführung Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 33 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 425 f.; Hervorhebungen im Original): War die aktuelle finanzielle Lage der J.________ (GmbH) jederzeit ersichtlich? Nein. Es fehlten bereits vor Konkurseröffnung die relevanten Dokumente, um einen verlässlichen Über- blick über die finanzielle Lage zu gewinnen. Auch der Auszug des Geschäftskontos ist nicht aussage- kräftig. Hat A.________ eine Verschleierung des Vermögensstands der GmbH beabsichtigt? A.________ hatte keine Absicht, den Vermögensstand der GmbH zu verschleiern. Er wusste aber, dass es nicht gut war, private Ausgaben mit der Karte des Geschäftskontos zu bezahlen und er genauer hätte abrechnen müssen. Auch wusste er, dass er die Verantwortung für die GmbH trug und es ein Fehler war, sich nicht gebührend um die Buchhaltung zu kümmern. Widerhandlung gegen das SVG Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 40 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 432): Nach Würdigung der relevanten Beweismittel ist aus Sicht des Gerichts erstellt, dass A.________ der Aufforderung des Strassenverkehrsamts nicht Folge geleistet und die Kontrollschilder mit der Nr. .________ des auf ihn eingelösten Fahrzeugs nicht innert Frist zurückgegeben hat. Die Einwände von A.________ erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptungen. III. Rechtliche Würdigung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Weiter trat mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 1. Juli 2023 auch der neue Art. 122 StGB in Kraft. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale blieb es hierbei bei einer rein redak- tionellen Änderung. Hingegen wurde der Strafrahmen verschärft, indem die Mindest- strafe auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben wurde. Vorliegend ist Art. 122 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aStGB) anzuwen- den. Es kann auf die Ausführungen in E. IV.22 hiernach verwiesen werden. 18. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 414 ff.). Er- gänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: 21 Nach Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 aStGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich ge- stört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Or- gane, wobei bei paarigen Organen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (z.B. eine Niere, ein Auge, ein Ohr; vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 122 StGB). Eine Entstellung im Gesicht muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilen- den Schnittwunden, wohl aber bei einer nicht ganz wegschminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar ist, und die den Geschädigten mimisch beeinträch- tigt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 122 StGB). Als andere schwere Schä- digungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 aStGB kommen sodann Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 aStGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamt- heitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2; 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Ri- sikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrschein- lichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen darf der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsver- 22 wirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit voraus- gesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatent- schlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirk- licht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 aStGB). 19. Vorbringen der Parteien 19.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung und mit Ver- weis auf ihre bereits gemachten Ausführungen an der ersten oberinstanzlichen Ver- handlung sowie mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts zusam- mengefasst aus, der Beschuldigte habe die subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Es seien die konkreten Ta- tumstände zu berücksichtigen. Das Opfer sei nicht am Boden gelegen, es sei mit dem schwächeren Fuss getreten worden, ohne Schwung und gegen oben, es sei eine weitere Person neben C.________ gesessen und dieser sei somit nicht schutz- los ausgeliefert gewesen. Der Beschuldigte habe nicht unkontrolliert gehandelt. Die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung habe sich unter diesen Umständen nicht aufgedrängt. Folglich seien die Voraussetzungen für die versuchte schwere Körperverletzung nicht erfüllt. 19.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid. 20. Subsumtion C.________ erlitt durch den Fusstritt Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres, die gemäss Beweisergebnis folgenlos verheilt sind. Er befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr (vgl. das Gutachten des IRM, pag. 51). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit nach Art. 122 Abs. 2 aStGB sind ebenfalls nicht gegeben. Ebenso wenig eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB. Die Verletzungen von C.________ erreichen nicht das erfor- derliche Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung schuldig gemacht hat. Wenngleich C.________ objektiv nur einfache Kör- perverletzungen erlitt, so geht aus dem IRM-Gutachten hervor, dass Tritte gegen den Kopf geeignet seien, schwerwiegende Verletzungen, allenfalls lebensgefährli- che Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen (vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zuletzt etwa BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust ei- 23 nes Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Auch möglich sind ein Schläfenbeinbruch oder eine Ohrdeformation bzw. Verletzun- gen im Ohrinnern. Solch mögliche Verletzungsfolgen sind notorisch (vgl. dazu auch BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1) und waren auch dem Beschuldig- ten bekannt. So war dem Beschuldigten gemäss Beweiswürdigung bewusst, was passieren kann, wenn man jemanden gegen den Kopf tritt; dass C.________ alko- holisiert war und unter Drogen bzw. Kokain stand sowie dass dieser den Fusstritt nicht erwartete und ihn dieser deshalb völlig unerwartet traf. C.________ fiel nach dem Fusstritt denn auch seitwärts auf den Boden neben der Treppe und dabei auch auf den Kopf. Da er auf einer Treppe in der Nähe der seitlichen Treppenkante sass (siehe Bild 3 auf pag. 71), bestand zudem die Gefahr, dass dieser seinen Kopf un- glücklich an einer Treppenkante hätte anschlagen können, was zu schwerwiegenden Verletzungen hätte führen können. Trotz Kenntnis dieser Umstände trat der nach der Auseinandersetzung in der Bar wütende und aufgebrachte Beschuldigte C.________ mit einem unkontrollierten, nicht dosierten und mittelstarken Fusstritt gegen den Kopf. Hierbei ist – wie die Vor- instanz zu Recht erwog – grundsätzlich nicht erforderlich, dass «neben den eigentli- chen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Auch wenn die vorliegende Situation nicht mit den von der Verteidigung angeführten Urteilen des Bundesgerichts iden- tisch ist, ist vorliegend aufgrund der Gesamtumstände von einem wehrlosen Opfer auszugehen. So war es C.________ aufgrund seiner Verfassung (starke Alkoholi- sierung und Drogenkonsum) und der Tatsache, dass ihn der Beschuldigte unerwar- tet angriff, nicht möglich, sich zu verteidigen oder auf den Fusstritt zu reagieren. Mit Blick auf das Argument der Verteidigung, wonach das C.________ von der Drittper- son neben ihm hätte «aufgefangen» werden können, ist zudem festzuhalten, dass der Angriff im Übrigen auch für andere Personen überraschend gewesen sein dürfte. Ein direkter Vorsatz auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände (keine geplante Tat und aus dem Affekt her- aus), aufgrund seiner Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass er C.________ nach dem ersten Fusstritt nicht noch weiter traktierte, nicht nachgewiesen werden. Indem der Beschuldigte aber trotz der ihm bekannten Umstände mit einem unkon- trollierten, nicht dosierten und mittelstarken Fusstritt gegen den Kopf trat, musste er eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm den Eintritt einer sol- chen in Kauf. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte beim besten Willen nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde, sondern es nur dem Glück zu verdanken war, dass C.________ so glimpflich davonkam. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. 24 Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 10. Februar 2020 zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 437 f.). 22. Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 trat, wie erwähnt, das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dieses sieht neu in Art. 122 nStGB für schwere Körperverlet- zungen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Strafandrohung in Art. 122 aStGB war demgegenüber noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsme- thode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hy- pothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Vor- liegend erweist sich das neue Recht unter keinem Titel als das mildere Recht: Bei einer konkreten Freiheitsstrafe von über 12 Monaten ist Art. 122 aStGB anwendbar. Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlun- gen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumes- sung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) began- gen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, , N. 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BER- KEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N. 9 zu Art. 2 StGB; vgl. auch die Rechtsprechung zum gewerbsmässig begangenen Delikt, u.a. BGer 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4). Für die Unterlassung der Buchführung ist – wie bereits die Vorinstanz ausführte – eine Handlungseinheit anzunehmen. Der vorgeworfene Zeitraum erstreckt sich von 2017 bis zum 30. Oktober 2019. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Hingegen wird bei der Strafzumes- 25 sung berücksichtigt, dass sie begonnen wurde, als die Geldstrafe noch bis 360 Ta- gessätze ausgesprochen werden konnte (BGer CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3.). 23. Strafart, Strafrahmen und Methodik Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - der versuchten schweren Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 aStGB); - der Unterlassung der Buchführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB); - der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auf- forderung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vor oberer Instanz eine teilbedingte Frei- heitsstrafe von 29 Monaten, davon seien 9 Monate zu vollziehen und für eine Teil- strafe von 20 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. E. I.5.2 vorne). Für die schwere Körperverletzung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 122 aStGB). Für die beiden anderen Delikte besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Me- thodisch ist zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzulegen und erst danach deren Strafart zu bestimmen (vgl. E. IV.21 hiervor und BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Unterlassung der Buchführung sowie für die Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz einzig eine Geldstrafe als angezeigt erachtet. Gemäss dem neu eingeholten Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte seit den hier zur Diskussion stehenden Verurteilungen, also seit mehr als fünf Jahren, nicht mehr straffällig, weshalb eine Freiheitsstrafe nicht (mehr) geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für Unterlassung der Buchführung festzuset- zen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Strassenverkehrswiderhandlung ange- messen zu erhöhen. In einem letzten Schritt sind die Täterkomponenten zu gewich- ten, um das konkrete Strafmass festzulegen. 24. Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24.1 Objektive Tatkomponenten Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen In- tegrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Ver- 26 letzungsbild nicht ausschlaggebend. C.________ erlitt infolge des Fusstritts Hautun- ter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres. Auch wenn die Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr gemäss IRM-Gutachten zu Deformationen und Infek- tionen des Ohrknorpels führen können (pag. 51), sind die Verletzungen vorliegend folgenlos verheilt. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten sehr schwer wie- gen können. So hielt das IRM fest, dass Tritte gegen den Kopf geeignet seien, schwerwiegende Verletzungen, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Kno- chenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen (vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zuletzt etwa BGer 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft, eine bleibende Entstellung des Gesichts, ein Schläfenbeinbruch oder Ver- letzungen im Innenohr denkbar. Indes ist es nur dem Zufall und glücklichen Umstän- den zu verdanken, dass C.________ nicht weit gravierendere Verletzungen erlitten hat. Das Handeln des Beschuldigten ist als verwerflich anzusehen. So hat der Beschul- digte C.________ einen Fusstritt verpasst, als die Auseinandersetzung in der Bar bereits vorüber war und C.________ nicht damit rechnete, vom Beschuldigten kör- perlich angegriffen zu werden. C.________ wurde dadurch vom Fusstritt völlig über- rascht und ohne Vorwarnung getroffen. Zudem war er noch stark alkoholisiert. Bei- des trug zur Wehrlosigkeit von C.________ bei. Die genannten Umstände waren dem Beschuldigten bewusst. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht nochmals nachgetreten hat. Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen als mittelschwer. Die Kammer erachtet daher für die objektive Tatschwere eine Frei- heitsstrafe von 38 Monaten als angemessen. 24.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. Es ist zudem fest- zuhalten, dass der Beschuldigte wütend darüber war, dass andere Gäste der Bar ihn nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit C.________ von die- sem getrennt hatten. Er empfand sich zahlenmässig unterlegen und begab sich des- halb nach Hause, wo er ein Messer behändigte, um damit zur Bar zurückzukehren. Als er C.________ auf der Treppe sitzen sah, erlitt er nach eigenen Angaben einen Aussetzer. Die Tat war somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 49 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 441) – nicht geplant. Sie wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, da die verbale und körperliche Auseinandersetzung mit C.________ bereits beendet war und der Beschuldigte sich zuvor nach Hause be- geben hatte. 27 Die eventualvorsätzliche Tatbegehung führt zu einer Reduktion von 6 Monaten, im Übrigen wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Damit resultiert eine Frei- heitsstrafe von 32 Monaten. 24.3 Strafminderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung von C.________ – nicht eingetreten, weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtspre- chung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; WICHPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). C.________ erlitt durch den Fusstritt keine schwerwiegenden Folgen; andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Dass es bei ihm zu keiner schwe- ren Körperverletzung gekommen ist, ist vor allem dem Zufall zu verdanken. So kam der Fusstritt für ihn überraschend und er hätte auch ohne Weiteres seinen Kopf beim Hinfallen an der Treppenkante schwer verletzen können. Mit Blick auf die Deliktska- tegorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein viru- lenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 6 Monaten als angemes- sen, woraus eine vorläufige Freiheitsstrafe von 26 Monaten resultiert. 24.4 Täterkomponenten 24.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs im Elternhaus in I.________(Bezirk) (Schweiz) auf. Er be- suchte von 1993 bis 1999 die Primarschule und von 1999 bis 2002 die Realschule in I.________(Bezirk). Anschliessend begann er eine Lehre als K.________ (Beruf) (2002–2004), die er wegen Differenzen mit dem Vorgesetzten abbrach. Danach ar- beitete er ohne Lehrabschluss im Betrieb seines Vaters als K.________(Beruf). Seit dem .________ 2018 ist der Beschuldigte verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, einem Sohn (geb. .________ 2019) und einer Tochter (geb. .________ 2020) in einer 5-Zimmer-Wohnung in D.________ (Ortschaft). Die Mutter wohnt ebenfalls dort; der Vater verstarb am .________ 2018. Eine Schwester lebt zeitweise in der gemeinsa- men Wohnung, eine weitere Schwester wohnt in L.________ (Ortschaft). Schwere Krankheiten oder Unfälle hatte der Beschuldigte nie. Im Leumundsbericht vom 6. Oktober 2022 gab der Beschuldigte an, dass er früher viel Alkohol konsumiert habe. Dem aktuellen Leumundsbericht vom 8. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte kaum noch Alkohol trinkt und keine Drogen konsumiert (pag. 809). Seine Freizeit verbringt er hauptsächlich mit der Familie. Zudem hat er selten Kontakt mit einigen wenigen Kollegen. Der Beschuldigte arbeitete in den Jahren 2023 und 2024 zeitweise zu 100 %, zeitweise war er arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung war der Beschuldigte bei einem Temporärbüro als K.________(Beruf) auf Abruf unter Vertrag, zu grossen Teilen arbeitete er aber im 2025 gemäss eigenen 28 Aussagen (pag. 854 Z. 34 und 41) und gemäss den eingereichten Lohnabrechnun- gen (pag. 818 ff.) nicht. Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet mit einem Pensum von 20 % bis 60 % in der Hotellerie eines Pflegeheims. Gemäss Betreibungsregis- terauszug vom 22. Mai 2025 (pag. 846 ff.) bestehen Verlustscheine über insgesamt CHF 85'814.90 (pag. 849). Die Mutter unterstützt die Familie finanziell, soweit mög- lich, und bezahlt einen Beitrag an den Mietzins. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich weder strafmindernd noch strafer- höhend aus. In der Zeit von 2013 bis 2019 wurde der Beschuldigte neunmal verurteilt, darunter befindet sich auch eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. Aufgrund seiner Vorstrafen ist die Strafe um 2 Monate zu erhöhen. 24.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat den Fusstritt umgehend eingeräumt und in seinen Aussagen zusätzlich betont, dass seine Handlung unnötig war. Dafür ist ihm ein Geständnisra- batt von 4 Monaten zu gewähren. Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewich- ten ist. 24.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Um- stand ist neutral zu werten. 24.5 Fazit Tat- und Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten resultiert folglich für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 24.6 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungüns- tiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Straf- aufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur An- wendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräven- tiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Erge- 29 ben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Beden- ken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Um- stände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwir- kung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hin- gegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – ge- währten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beein- flussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisa- tionsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Progno- sestellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen). In den Jahren 2013 bis 2019 wurde der Beschuldigte neunmal verurteilt. Mit dem vorliegenden Urteil kommen weitere Verurteilungen für die Zeit von 2017 bis zum 4. März 2020 hinzu. Seither ist er aber nicht mehr straffällig geworden. Aufgrund des- sen und weil er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann dem Be- schuldigten für die neu auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Strafe von 24 Monaten wird somit bedingt ausgesprochen. Den zahlrei- chen Vorstrafen wird mit einer Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen. 24.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von vier Jahren. 24.8 Anrechnung Polizei- und Sicherheitshaft An die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist die verbüsste Polizeihaft vom 10. Februar 2020 um 22.59 Uhr bis am 11. Februar 2020 14.15 Uhr (pag. 3 ff.) im Umfang von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). 30 25. Geldstrafe für die weiteren Delikte 25.1 Einsatzstrafe für das Unterlassen der Buchführung 25.1.1 Objektive Tatschwere Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. zur Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Un- terlassung der Buchführung die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstre- ckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen will. Das Beweisergeb- nis hat ergeben, dass die J.________ (GmbH) zu keinem Zeitpunkt eine ordnungs- gemässe Buchführung im Sinne einer lückenlosen, zeitlich und sachlich geordneten Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge anhand von Belegen führte. Der Beschuldigte kam als Geschäftsführer dieser Pflicht während nahezu drei Jahren – von 2017 bis zum Konkurs am 30. Oktober 2019 – nicht nach. Aufgrund dieser längeren Dauer war die Vermögenslage der Gesellschaft zunehmend intransparent. Damit verletzte der Beschuldigte das durch Art. 166 StGB geschützte Rechtsgut in erheblichem Aus- mass. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. zur Verwerflich- keit des Handelns ist anzumerken, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter die Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung trug. Sein Verhalten war jedoch eher durch Überforderung als durch ausgeprägte kriminelle Energie geprägt. Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht anzusehen. Die Kammer erachtet dafür eine Strafe von 130 Strafeinheiten als angemessen. 25.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich im Umfang von 10 Strafein- heiten verschuldensmindernd auswirkt. Der Beschuldigte war sich seiner Pflichten als Geschäftsführer der J.________(GmbH) bewusst, jedoch mit den gesetzlichen Anforderungen einer GmbH überfordert und zusätzlich durch ausserbetriebliche Pro- bleme belastet. Die Tat wäre vermeidbar gewesen, wenn er sich rechtzeitig fachkun- dige Unterstützung im Bereich Buchhaltung gesichert hätte. 25.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für die Unterlassung der Buchführung eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten. 25.2 Strafe für die Widerhandlung gegen das SVG Unter diesem Titel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445) verwiesen werden, welche mit Verweis auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 25 Stra- feinheiten als angemessen ansah. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorliegend bereits zum fünften Mal trotz behördlicher Aufforderung die Kontroll- schilder nicht abgegeben hat. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien, welcher für die Nichtabgabe für das vierte Mal 25 Strafeinheiten vorsieht, erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 40 Strafeinheiten, als angemessen. 31 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert demnach eine Strafe von 40 Strafeinheiten. Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 30 Strafeinheiten (2/3) zur Einsatzstrafe, was eine hypotheti- sche Gesamtstrafe von 150 Strafeinheiten ergibt. 25.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter E. IV.24.4 vorne verwiesen werden. Die Vorstrafen wirken sich im Umfang von 30 Strafeinhei- ten straferhöhend aus. Im Übrigen wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 25.4 Tagessatzhöhe Es resultiert eine Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten. Wie bereits dargelegt, ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. IV.23. vorne). Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Ein- kommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Wie bereits ausgeführt war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Berufungsverhad- lung bei einem Temporärbüro als K.________(Beruf) auf Abruf unter Vertrag, zu grossen Teilen arbeitete er aber im 2025 nicht. Er gab an, im Mai 2025 vielleicht zwei Wochen gearbeitet zu haben (pag. 854 Z. 34 und 41). Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet in einem Teilzeitpensum. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 25.5 Strafvollzug und Verbindungsbusse Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Strafvollzug kann auf die Ausführungen in E. IV.24.6 vorne verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde in der Zeit von 2013 bis 2019 neunmal verurteilt, wobei ihn auch Verlängerungen und Widerrufe der Probezeit nicht vor weiteren und teilweise einschlägigen Strafen abgehalten haben. Dies spricht für eine ungünstige Prognose. Jedoch hat er sich seit dem 4. März 2020 und somit seit mehr als fünf Jahren nichts mehr zu Schulden lassen kommen, was dafürspricht, dass der Beschuldigte aus dem hängigen Verfahren tatsächlich seine Lehren gezogen hat. Zusammen mit der für die versuchte schwere Körperverletzung auszufällenden be- dingten Freiheitsstrafe, die eine genügende Warnwirkung hat, kommt die Kammer zum Schluss, dass ihm für die Geldstrafe trotz seiner zahlreichen Vorstrafen der be- 32 dingte Vollzug gewährt werden kann. Die Probezeit wird aufgrund der teilweise ein- schlägigen Vorstrafen auf vier Jahre festgesetzt. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer aufgrund der gemachten Ausführungen als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. 25.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von vier Jahren. V. Landesverweisung 26. Ausgangslage Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatori- sche Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfol- gend gilt es zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Aus- schlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und falls ja, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 27. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich un- abhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist oder ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härte- fallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 33 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prü- fung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Be- stimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisie- rungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hin- ausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinwei- sen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Si- cherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Ok- tober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). 28. Subsumtion 28.1 Härtefall 28.1.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Be- achtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Der mittlerweile fast 34-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und hat hier sein ganzes Leben verbracht. Er ist mit seinen Eltern und zwei Schwestern in 34 I.________(Bezirk) aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als K.________(Beruf) angefangen, diese aber wegen Differenzen mit dem Vorgesetzten abgebrochen. Danach arbeitete er ohne Lehrabschluss als K.________(Beruf) im Unternehmen seines Vaters. In der Zeit von 2016 bis zur Kon- kurseröffnung am 30. Oktober 2019 führte er in selbständiger Stellung ein .________. In der Folge arbeitete er zeitweise als Hilfskraft und in Temporäranstel- lungen. Im Jahr 2022 hat er während ca. vier Monaten gearbeitet. Zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2022 war er krankgeschrieben. Of- fenbar war er auch im Zeitpunkt der Beschwerde ans Bundesgericht vom 27. Februar 2023 krankgeschrieben (siehe Beschwerde: pag. 671 Ziff. 58). Im neu eingegange- nen Leumundsbericht ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während acht Monaten bis am 25. März 2025 als Tankrevisor bei der Firma M.________ (GmbH) gearbeitet hat. Danach war er während eines Monates temporär als K.________(Beruf) bei der Firma N.________ angestellt. Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er derzeit als K.________(Beruf) auf Abruf bei einem Temporärbüro unter Vertrag sei. Im Mai 2025 habe er vielleicht zwei Wochen gear- beitet (pag. 854 Z. 34 und Z. 41). Auf die Frage, was arbeitsmässig geplant sei, führte er aus, er wolle abwarten, was passiere. Er könne sich derzeit auf nichts einlassen, da er sich nicht konzentrieren könne (pag. 855 Z. 1 ff.). Seine Ehefrau arbeite in einem Pflegeheim zu einem Pensum von 20 bis 60 % (pag. 855 Z. 8 ff.). Sie könne wegen den Kindern nicht 100 % arbeiten (pag. 855 Z. 15 f.). Sozialhilfe hat der Be- schuldigte nie bezogen, wird aber durch seine Mutter finanziell unterstützt (pag. 61 Z. 32 f.; pag. 165 Z. 484 f.; pag. 357 Z. 106 ff.; pag. 855 Z. 30 ff.). Gemäss Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Mai 2025 weist der Beschuldigte Verlustscheine im Umfang von CHF 85'814.90 auf (pag. 846 ff.). Die berufliche Integration ist somit nur bedingt geglückt. Seit dem .________ 2018 ist der Beschuldigte verheiratet. Seine Frau stammt ur- sprünglich aus Nordmazedonien und reiste im Rahmen des Familiennachzuges im Jahr 2018 in die Schweiz ein. Zusammen haben sie zwei Kinder, einen Sohn, geb. .________ 2019, und eine Tochter, geb. .________ 2020. Zu seiner Familie hat er ein gutes Verhältnis, wobei der Vater mittlerweile verstorben ist und die Mutter in der gleichen Wohnung wie der Beschuldigte und dessen Familie wohnt. Die Schwester des Beschuldigten ist zwar an der Wohnadresse des Beschul- digten gemeldet, hält sich aber gemäss Angaben des Beschuldigten nur selten dort auf. Der Beschuldigte gab an, seine Freizeit vor allem mit seiner Familie zu verbrin- gen. Daneben habe er praktisch keine sozialen Kontakte (pag. 557 Z. 43). Im Rah- men der Neubeurteulungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe Freunde, aber nicht viele, vielleicht eine Handvoll. Er habe nicht viel Kontakt. Diese seien alle verheiratet und hätten Kinder. Wenn sie sich treffen würden, dann auf dem Spielplatz (pag. 856 Z. 29 ff.). Ab und zu spiele er Basketball und manchmal Fussball mit den Kindern, er sei aber in keinem Verein oder ähnlichem (pag. 856 Z. 34 ff.). Er sei in einem Dartverein gewesen, aber es habe dort nicht gepasst (pag. 856 Z. 37). Die soziale Integration des Beschuldigten kann somit nicht als ausserordentlich bezeich- net werden. 35 Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch. In dieser Sprache unterhält er sich auch mit seiner Frau. In albanischer Sprache schreiben, könne er nicht gut, er habe das nicht gelernt. Er könne es lesen (pag. 856 Z. 42). Da er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, spricht er ebenfalls Deutsch und Mundart. Seine Kin- der würden Albanisch und Deutsch sprechen (pag. 857 Z. 1 ff.). In seinem Heimatland war der Beschuldigte wiederholt. So gab er am 25. März 2021 an, er sei die letzten zwei Monate in Nordmazedonien gewesen, um dort einen neuen Pass zu erhalten (pag. 337 Ziff. 5). In den Unterlagen zum Familiennachzug seiner Frau erklärte er denn auch, es sei bei ihnen Tradition, dass man einen engen Kontakt mit der Familie pflege. So telefoniere er regelmässig mit der Familie seiner Frau und besuche diese auch, wenn er in Nordmazedonien sei (Migrationsakten, S. 265). An- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2022 gab er an, er gehe ein- bis zweimal pro Jahr in sein Heimatland in die Ferien, letztmals sei er an der Hochzeit seines Schwagers gewesen (pag. 559 Z. 1 ff.). Aus dem neu eingeholten Leumundsbericht ist ersichtlich, dass in Nordmazedonien der Onkel des Beschuldig- ten sowie die Familie seiner Ehefrau wohnen. Zu letzterer habe er sporadisch Kon- takt. Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass einfach seine Frau ihre Verwandtschaft in Nordmazedonien habe (pag. 857 Z. 7). Vater und Mutter seiner Frau seien dort, der Rest sei glaublich auch weg (pag. 857 Z. 12). Er kenne die Familie seiner Frau nicht gut (pag. 857 Z. 12). Er selbst habe keine Verwandten in Nordmazedonien. Seine Verwandten würden in Kanada, Deutschland, Italien und in der Türkei leben (pag. 857 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, dass gemäss Leumundsbericht ein Onkel in Nordmazedonien lebe, gab der Beschuldigte an, dieser Onkel lebe hier in D.________ (Ortschaft) (pag. 857 Z. 19 f.). Er sei vor drei Jahren das letzte Mal in Nordmazedonien gewesen, seine Frau sei letztes Jahr dort gewesen (pag. 857 Z. 26 ff.). Er habe kein Geld gehabt, um mitzugehen (pag. 857 Z. 32). Er habe keinen Kontakt mit den Eltern seiner Frau (pag. 858 Z. 2 und pag. 860 Z. 20 und Z. 23 ff.). In Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in den Jahren 2013 bis 2019 neunmal verurteilt wurde; so wegen Beschäftigung von Ausländern (zweimal), wegen einfacher Körperverletzung, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, wegen grober Verkehrsregelverletzung, wegen Nichtab- gabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (viermal), sowie wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes, wegen Be- schäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und wegen wiederholter Beschäfti- gung von Ausländern nach AIG. Hinzu kommen die vorliegend zu beurteilenden Vor- fälle. Die Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit Mühe hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten. In den letzten fünf Jahren hat er sich aber nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Gesundheitliche Beschwerden oder Erkrankungen sind keine bekannt. Der Beschul- digte konsumierte gemäss eigenen Angaben eine Zeitlang viel Alkohol, aktuell ist dies aber gemäss seinen Angaben nicht der Fall. Zudem konsumierte er früher ge- legentlich Kokain und bis 2022 regelmässig Marihuana. Beides will er nicht mehr konsumieren. Auch seine Spielsucht hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben überwunden (pag. 559 Z. 41 ff.; pag. 809). Auf die Frage seiner Verteidigung im 36 Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung, ob er an einer Depression leide, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht wisse, aber dass es ihm psychisch nicht gut gehe (pag. 860 Z. 34 f. und Z. 38 ff.). 28.1.2 Familienverhältnisse Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mit einer aus Nordmazedonien stam- menden Frau verheiratet. Zudem ist er Vater von zwei Kindern, die mittlerweile 4,5- und 6-jährig sind. Seine Kernfamilie hält sich somit in der Schweiz auf. In der Schweiz leben weiter seine beiden Schwestern und seine Mutter. Da der Beschul- digte mit seiner Mutter in einer Wohnung wohnt, ist von einem engen Verhältnis aus- zugehen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2022 habe seine Mutter Herzprobleme und er habe diese auch schon ein paar Mal ins Spital bringen müssen. Zudem helfe seine Mutter seiner Ehefrau beim Administrativen und im Alltag in der Schweiz. Dass seine Mutter in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen ist und eine solche Unterstützung nicht anderweitig sichergestellt werden könnte (z.B. über die zwei ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwestern des Beschuldig- ten), ist mit den Ausführungen des Beschuldigten nicht dargetan. Insbesondere in Bezug auf seine beiden Kinder ist zu prüfen, ob das in Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. EMRK verankerte Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt ist. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird dann berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Die Ehefrau des Beschuldigten, geb. .________ 1998, stammt ursprünglich aus Nordmazedonien und lebt seit 2018 in der Schweiz. Der Beschuldigte lebt mit seiner Mutter, seiner Frau und den beiden Kindern in der gleichen Wohnung. Darüber, dass die Mutter auf den Beschuldigten gesundheitlich angewiesen wäre und eine allfällige Hilfe nicht von der Schwester übernommen werden könnte, ist nichts bekannt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter zum Sohn oder den Enkelkindern wird weder vorgebracht, noch wäre ein solches ersichtlich (BGE 145 I 227 E. 3.1., 5.3.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat seine Ehefrau in Nordmazedo- nien «eine Schule für .________» gemacht (Migrationsakten, S. 265). Der Sohn des Beschuldigten und seiner Ehefrau ist am .________ 2019 und die gemeinsame Tochter am .________ 2020 geboren. Sowohl die beiden Kinder als auch die Ehefrau des Beschuldigten verfügen über einen selbständigen Aufenthaltstitel in der Schweiz (pag. 858 Z. 44). Insgesamt verfügt der Beschuldigte also über ein gefestigtes Fami- liennetz in der Schweiz. Die Ehefrau hat die ersten zwanzig Jahre ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht und ihre Familie lebt noch in Nordmazedonien. Ihr wäre es deshalb möglich und zumutbar, bei einer Landesverweisung des Beschuldigten zusammen mit diesem nach Nordmazedonien zurückzukehren. Die beiden Kinder 37 sind mittlerweile 6- und 4,5-jährig. Der Sohn besucht ab Sommer 2025 die erste Klasse und die Tochter die Basisstufe. Eine Landesverweisung hätte zur Folge, dass die Kinder mit den Eltern nach Nordmazedonien gehen und dort zumindest für die Dauer der Landesverweisung aufwachsen und in die Schule gehen würden. Festzu- halten ist, dass sie noch in einem anpassungsfähigen Alter sind, eine Landesverwei- sung über den Beschuldigten sie aber in grösserem Ausmass betreffen würde. 28.1.3 Eingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Einglie- derung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz Der Beschuldigten ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier die Schule besucht. Neben der deutschen Sprache spricht er auch Albanisch. Die albanische Volksgruppe stellt in Nordmazedonien die grösste Minderheit dar und im Jahr 2018 wurde Albanisch zur zweiten Amtssprache erklärt. Aufgrund dessen und aufgrund seiner Berufserfahrung als K.________(Beruf) erachtet die Kammer die Chancen des Beschuldigten, in Nordmazedonien Fuss zu fassen, als intakt. Der Beschuldigte selber gab an, es sei möglich, in Nordmazedonien eine Stelle als K.________(Beruf) zu finden, jedoch sei der Lohn schlecht (pag. 357 Z. 82 ff.). Da der Beschuldigte sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und nie in Nordmazedonien gearbeitet hat, ist anzunehmen, dass die Eingliederung in Nordmazedonien nicht mühelos erfolgen wird. Es ist aber auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch seine Eltern, seine Besuche in Nordmazedonien und durch seine Ehefrau mit der Kultur in Nord- mazedonien vertraut ist. Auch ist davon auszugehen, dass ihn seine Mutter sowie sein bzw. das verwandtschaftliche Netz seiner Ehefrau in Nordmazedonien bei der Eingliederung (finanziell) unterstützen würden. Für seine Ehefrau sollte die Wieder- eingliederung in Nordmazedonien kein Problem darstellen, weil sie dort geboren und aufgewachsen ist. Zudem beherrschen auch die beiden Kinder die albanische Spra- che (pag. 857 Z. 2) und sie sind ohnehin in einem Alter, in dem ihnen der Spracher- werb noch leichtfällt. Einer besseren sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz stünde grundsätzlich nichts entgegen. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit zwar immer wieder ge- arbeitet, nach seiner längerdauernden selbständigen Tätigkeit ist es ihm aber nicht gelungen, für längere Zeit eine Anstellung zu behalten. Er gab selbst an, dass er sich bis jetzt auf nichts richtig habe einlassen können. Die berufliche und damit auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss somit als unsicher bezeichnet werden. Auch die soziale Integration beschränkt sich gemäss den Akten vor allem auf seine Familie. Insgesamt sind die Aussichten auf Wiedereingliederung daher nicht ein- wandfrei. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen, teilweise einschlägig, aus den Jahren 2013 bis 2020 aufweist. Seit dem 4. März 2020 hat er aber nicht mehr delinquiert, womit die Rückfallgefahr mittlerweile als gering bezeichnet werden kann. 28.1.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausserge- wöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren 38 Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, was ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Die deutsche Sprache (inkl. Mundart) beherrscht der Beschuldigte einwandfrei. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er indes seit Jahren nicht einwandfrei integriert. Dem Beschuldigten ist es nach seiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr gelungen, für längere Zeit eine Anstellung zu halten. Weiter weist er Verlustscheine von ca. CHF 85'000.00 auf. Zudem hat er neben seiner Familie kaum soziale Kontakte. Über den Beschuldigten sind sodann neun rechtskräftige Vorstrafen verzeichnet und er wird mit dem vorliegenden Urteil u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Seit mehr als fünf Jahren ist er aber nicht mehr straffällig geworden. Ge- sundheitlich geht es dem Beschuldigten gut und er leidet an keinen Krankheiten. Eine Eingliederung im Herkunftsstaat ist nach Überzeugung der Kammer möglich. Dem Beschuldigten, der Albanisch spricht, ist zuzumuten, sich ein Leben in Nord- mazedonien aufzubauen. Dabei kann er in beruflicher Hinsicht auf seine angefan- gene Lehre und seine Berufserfahrung als K.________(Beruf) zurückgreifen. Einer besseren Eingliederung hier in der Schweiz stünde grundsätzlich ebenfalls nichts entgegen, jedoch muss die berufliche und damit auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass er in den letzten Jahren nie für längere Zeit eine Anstellung behalten, durch seine Mutter finanziell unterstützt wurde und Verlustscheine in einem hohen Betrag aufweist, als unsicher bezeichnet werden. Die Rückfallgefahr hingegen kann trotz der zahlreichen Vorstrafen infolge der Straf- losigkeit in den letzten fünf Jahren mittlerweile als gering bezeichnet werden. Die familiäre Situation des Beschuldigten mit zwei in der Schweiz geborenen Kindern im Alter von sechs und viereinhalb Jahren, für die er gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge und Obhut trägt, stellt ein gewichtiges Indiz für den Verbleib in der Schweiz dar. Zwar stammt die Ehefrau des Beschuldigten ursprünglich ebenfalls aus Nordmazedonien und sie könnte bei einer Landesverweisung des Beschuldigten zusammen mit den Kindern mit dem Beschuldigten mitgehen, jedoch würde eine Landesverweisung über den Beschuldigten die Kinder in grösserem Ausmass be- treffen, obschon sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die Gesamtwürdigung ergibt nach Ansicht der Kammer insgesamt knapp einen schweren persönlichen Härtefall. 28.2 Interessenabwägung Der Beschuldigte wurde u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, was ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Inter- essen des Beschuldigten entgegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausge- führt, ergibt sich ein solches vor allem daraus, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und zwei Kinder im Alter von sechs und viereinhalb Jahren hat, die er mitbetreut. Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu überwiegen vermögen, müssen besondere Bindungen zur 39 Schweiz vorliegen. Solche weist der Beschuldigte vorliegend nicht auf, da er weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht einwandfrei integriert ist. Hingegen ge- wichten die familiären Interessen des Beschuldigten bzw. das Interesse seiner Kin- der am Verbleib in der Schweiz zu Gunsten des Beschuldigten. Zudem leben seine Mutter und seine beiden Schwestern in der Schweiz. Weiter ist der Beschuldigte seit mehr als fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden, weshalb seine Rückfallgefahr als gering bezeichnet werden kann. Insgesamt vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung zu überwiegen. Auf das Aus- sprechen einer Landesverweisung ist somit ausnahmsweise zu verzichten. VI. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 13'835.20, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'950.00 und Auslagen von CHF 3'885.20, bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Das vorliegende Verfahren ändert an diesem Kostenschluss nichts und der Beschul- digte ist zufolge seines Unterliegens im Strafpunkt zu deren Bezahlung zu verurtei- len. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Beru- fungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen entschieden worden wäre (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das Verfahren SK 21 302 wurden auf CHF 4’500.00 festgesetzt (pag. 647; vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Das vorliegende Verfahren SK 24 274 war gleichermassen aufwändig, weshalb auch die diesbezüglichen Verfahrenskosten auf CHF 4'500.00 bestimmt werden. 40 Die Kosten für das Urteil SK 21 302, welches infolge Formfehler beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Nichtbeachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO) aufgehoben und (vollumfänglich) neubeurteilt wurde, werden vollumfänglich dem Kanton Bern auferlegt (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren SK 24 274 werden nach Mass- gabe seines Unterliegens im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, dem Be- schuldigten und im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, dem Kanton Bern auferlegt. 30. Entschädigung amtliche Verteidigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 6'536.00 und das volle Honorar auf CHF 8'033.00 festgesetzt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 384 f., pag. 449). Daran ändert das vorliegende Ver- fahren nichts. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'536.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'497.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 21 302) Für das erste oberinstanzliche Verfahren wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ auf CHF 4'801.60 bestimmt und der Beschuldigte zur Rückzahlung verpflichtet (pag. 587, pag. 647 f.). An der Höhe der Kosten ändert das vorliegende Verfahren nichts. Demnach ent- schädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'801.60. Aus- gangsgemäss besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. 30.3 Neubeurteilungsverfahren Rechtsanwältin B.________ machte für das Neubeurteilungsverfahren einen Auf- wand von 21.8 Stunden zu CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 4'360.00 zzgl. Auslagen und MWST geltend. Der aufgeführte Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Neubeurteilungsverhandlung erscheint angesichts des Verfahrensganges überhöht, zudem wird der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Neu- beurteilungsverhandlung auf deren tatsächliche Dauer gekürzt. Es resultiert dadurch ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen von 3 % geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'340.30. 41 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'340.30 im Umfang von 1/2, ausma- chend CHF 1’670.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die Verfügungen kann auf das Dispositiv verwiesen werden. 42 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2021 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von 2017 bis zum 30. Oktober 2019 in D.________ (Ortschaft); 1.2. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auf- forderung, begangen am 4. März 2020 in D.________ (Ortschaft); 1.3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.3.1. am 9. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft), durch Konsum eines THC- haltigen Joints; 1.3.2. Ende Januar 2020 in D.________ (Ortschaft), indem er zwei Linien Kokain konsumierte; 2. und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB und Art. 19a BetmG verur- teilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde; 3. weiter beschlossen wurde, das Küchenmesser nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückgegeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 10. Februar 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 166 StGB, Art. 122 aStGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1.1. und I.1.2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 43 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerech- net. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'835.20. 4. Zur Bezahlung von 1/2 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 2'250.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Die Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens (SK 21 302) sind vollumfänglich, ausmachend CHF 4'500.00, vom Kanton Bern zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens sind im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'250.00, vom Kanton Bern zu tragen. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.20 200.00 CHF 5’440.00 amtliche Entschädigung 1.20 100.00 CHF 120.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 508.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’068.70 CHF 467.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’536.00 volles Honorar 27.2 250.00 CHF 6’800.00 volles Honorar 1.2 125.00 CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 508.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’458.70 CHF 574.30 Total CHF 8’033.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’497.00 44 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'536.00. A.________ hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'497.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen ab 20. April 2021 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 458.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’458.30 CHF 343.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’801.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'801.60. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz am tliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’090.00 CHF 250.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 3’340.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 3'340.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3'340.30 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1’670.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 45 V. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons D.________ (Orts- chaft), Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung aus- zugsweise, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. November 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46