Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'127.60. Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 26 IV. Weiter wird verfügt: Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz).