2.2 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, angeblich begangen ungefähr ab Dezember 2019 bis Ende 2021, evtl. bis zu einem späteren Zeitpunkt, in I.________(Ort) und Zürich; 2.3 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 19. Januar 2020 in I.________(Ort) und Zürich; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'778.55 an den Kanton Bern. 3. die Zivilklage von C.________ gegen A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurde. II. A.________ wird freigesprochen