2. A.________ freigesprochen wurde 2.1 vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, angeblich begangen ungefähr Anfang Dezember 2019 in I.________(Ort) und Zürich; 2.2 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, angeblich begangen ungefähr ab Dezember 2019 bis Ende 2021, evtl. bis zu einem späteren Zeitpunkt, in I.________(Ort) und Zürich;