IV. Verfügungen Der Beschuldigte wurde am 22. März 2021 erkennungsdienstlich erfasst (PCN Nr. ________; pag. 10 004 003 f.). Die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Abschluss des Verfahrens zu löschen und die entsprechende Löschungsbewilligung wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz; SR 363). 24 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als