20 114 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheint mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 3'127.60 (inkl. Auslagen und MWST), wobei für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht besteht.