Somit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 6'911.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Aufgrund des Freispruchs entfällt die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht in Sinne von Art. 135 Abs. 4 aStPO. Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Mai 2025 (pag. 20 114 ff.)