Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote ab und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 6'911.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.