Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'185.70 (Kosten der Voruntersuchung CHF 585.70; Kosten des Gerichts CHF 600.00), sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12])