11.2.1 Fazit zum Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung Insgesamt ist festzuhalten, dass der in Ziff. 2 des Strafbefehls dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht erstellt werden kann, mithin nicht, dass er wissentlich und willentlich über unwahre Tatsachen täuschte. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung