22 Hinweisen). Es kann sodann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden: Nachdem hiervor (E. 11.1) bereits festgestellt wurde, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Wahrheitswidrigkeit des Inhalts der Protokolleinträge keine Kenntnis angelastet werden kann, kann ihm auch in Bezug auf die Einreichung dieses – seiner Ansicht nach wahrheitsgemässen – Protokolls beim Handelsregisteramt keine Täuschungsabsicht und mithin kein wissentliches und willentliches Vorgehen nachgewiesen werden.