18 355 Z. 309 ff.). Ob der Beschuldigte G.________ tatsächlich begleitet hat oder nicht, erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Begleitung nicht nötig gewesen wäre, als unwesentlich, zumal hier ein mittäterschaftliches Handeln angeklagt ist und dem Beschuldigten das Handeln des Mittäters als sein eigenes angerechnet werden müsste (vgl. BGE 118 IV 227, 232; FORSTER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB mit