freiwillig auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtete. Es kann dem Beschuldigten somit bereits auf Sachverhaltsebene nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich (mutmasslich) unwahre Tatsachen protokolliert hat, weshalb er von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort), freizusprechen ist. 11.2 Zum Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Strafbefehl Ziff. 2) Der Beschuldigte und G.________ hielten unbestrittenermassen eine Generalversammlung ab