1 des Strafbefehls dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse der J.________ AG Bescheid wusste. Zudem ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er meinte, dass C.________ freiwillig auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtete.