2.2.2 S. 4). Die Feststellung, dass der Verwaltungsrat auf die Teilnahme und das Stellen von Anträgen verzichtet hat, wäre somit auch im Falle der (hier eben gerade nicht erstellten) Unwahrheit nicht rechtserheblich gewesen, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich erst recht kein Wissen und Willen in Bezug auf eine Falschbeurkundung angelastet werden kann. 11.1.4 Fazit zum Vorwurf der Urkundenfälschung Insgesamt ist festzuhalten, dass der in Ziff. 1 des Strafbefehls dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden kann.