Das Fehlen dieser Feststellung mithin einer Eintragung im Handelsregister nicht im Wege gestanden hätte, da das Handelsregister das Protokoll nur auf die für die Handelsregistereintragung relevanten Aspekte hin zu prüfen hat. Für die Handelsregistereintragung nicht relevante Aspekte sind vom Handelsregisteramt nicht zu prüfen (vgl. Praxismitteilung 1/24 des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 20. Juni 2024 Ziff. 2.2.2 S. 4).