21 forderlich und hätte auch einfach weggelassen werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf das Stellen von Anträgen durch Verwaltungsräte oder Geschäftsführer. Das Fehlen dieser Feststellung mithin einer Eintragung im Handelsregister nicht im Wege gestanden hätte, da das Handelsregister das Protokoll nur auf die für die Handelsregistereintragung relevanten Aspekte hin zu prüfen hat.