__ als Verwaltungsrat ohne Aktionärseigenschaft auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtet hätte, wäre dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund denn auch nicht anzulasten, dass er nicht auf einer Teilnahme von C.________ insistiert hat. Die An- oder Abwesenheit des Verwaltungsrates an der Generalversammlung wird in Art. 702 Abs. 2 OR sodann nicht als notwendiger Inhalt des Protokolls aufgeführt. Die Feststellung der Abwesenheit von C.________ im Protokoll war damit nicht er-