Dadurch werden sie aber nicht zu Aktionären gem. Art. 701 OR, weshalb ihre Zustimmung zur Begründung und ihre Teilnahme an einer Universalversammlung nicht erforderlich sind. Die Universalversammlung kann daher ohne ihre Zustimmung einberufen und ohne sie durchgeführt werden (TANNER, in: Roberto Vito/Trüeb Hans Rudolf [Hrsg.], Personalgesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530-771 OR, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, N. 2a zu Art. 701 OR; FRICK/STÄHELI, in: Wibmer Jeannette K. [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Aktiengesellschaft, Rechnungslegungsrecht, VegüV, GeBüV, VASR, Zürich 2016, N. 5 zu Art.