auf die Teilnahme festhielt, welcher sich, wie bereits festgehalten, zumindest als möglich erweist. Hierzu ist festzuhalten, dass C.________ als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat (scheinbar ohne Aktionärseigenschaft) tatsächlich nicht zwingend an der Generalversammlung hätte teilnehmen müssen: Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind zwar berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen (Art. 691 Abs 2bis OR), sie verfügen über ein Äusserungs- und Antragsrecht (Art. 702a OR). Dies gilt auch für die Universalversammlung. Dadurch werden sie aber nicht zu Aktionären gem. Art.