den. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht weiter hervor, dass er die Abberufung von C.________ als legitim erachtet habe, weil dies das gute Recht von G.________ als (scheinbarer) Alleineigentümer der J.________ AG gewesen sei (vgl. pag. 20 109 Z. 25 f.), der Beschuldigte die Einwilligung mithin als nicht massgebend erachtete und lediglich den Verzicht von C.________ auf die Teilnahme festhielt, welcher sich, wie bereits festgehalten, zumindest als möglich erweist.