_ («verschwindet von hier, ich möchte nicht kommen» [pag. 20 109 Z. 1 f.]) ist demnach nicht von Vornherein undenkbar. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte, dass C.________ freiwillig auf die Teilnahme an der Generalversammlung verzichtet hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo fehlte es ihm folglich am Vorsatzelement des Wissens über die (mutmassliche) Unwahrheit der von ihm im Protokoll festgehaltenen Tatsache, wonach C.________ freiwillig auf die Teilnahme verzichtet habe, und entsprechend mangelte es ihm auch am Willen, eine (mutmasslich) unwahre Tatsache zu beurkun-