in Bezug auf die Frage vorliegen, ob er von der Durchführung einer Generalversammlung Kenntnis hatte und ob er tatsächlich freiwillig auf eine Teilnahme verzichtete oder nicht. Ob G.________ zwischen dem Entschluss eine Generalversammlung durchzuführen und deren Abhaltung tatsächlich mit C.________ Kontakt aufgenommen hat oder dies dem Beschuldigten nur vorspielte, lässt sich mangels Befragung von