einfach so habe aufgeben wollen. Weiter erachtete die Vorinstanz die falschen Anschuldigungen, welche der Beschuldigte anschliessend gegen C.________ erhoben habe, als Hinweis dafür, dass er wusste, dass das, was er protokollierte, nicht der Wahrheit entsprochen habe (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 480). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen: Der Beschuldigte hatte zwar ohne Zweifel Kenntnis von der Stellung von C.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG, was er dem Handelsregisterauszug entnehmen konnte und was er auch selber zugab (pag. 20 108 Z. 28 ff.).