Insofern kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von der Eigentümerstellung von C.________ gewusst haben soll. Schliesslich kann auch keine tatsächliche Kenntnis des Beschuldigten über den Bestand und den Inhalt des Aktienkaufvertrags vom 20. Februar 2019 zwischen G.________ und C.________ erstellt werden (pag. 20 107 Z. 26 ff.). Hierfür ergeben sich aus den Akten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG nicht kannte und ihm somit auch kein entsprechender Wille zur Protokollierung einer unwahren Tatsache angelastet werden kann.