Am 7. Dezember 2019 sei Herrn C.________ gekündigt worden und er habe die Funktion von ihm übernommen und sei aktuell der Geschäftsführer der J.________ AG (Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 7, 7.2.3, Frage 4-5 S.1; Frage 33, S. 5). Dies legt nahe, dass G.________ auch gegenüber dem Beschuldigten von C.________ lediglich als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der J.________ AG sprach. Insofern kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von der Eigentümerstellung von C.________ gewusst haben soll.