_ sei C.________ nicht der Inhaber gewesen, sondern nur ein Verwaltungsrat, also nur ein angestellter Direktor, welcher einen Lohn bezogen habe, jedoch kein Inhaber der Gesellschaft gewesen sei (pag. 20 108 Z. 1 ff.). Auch G.________ sprach anlässlich seiner Einvernahmen stets davon, dass C.________ lediglich in operativer Form, namentlich als angestellter Geschäftsführer, für die J.________ AG tätig sei. So gab er bei seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. März 2020 zu Protokoll, dass die J.________ AG ein Restaurant betreibe. Er habe keine gute schulische Ausbildung, weshalb er C.________ als Geschäftsführer eingestellt habe. Am 7. Dezember 2019 sei Herrn C._____