Er sagte bereits im Rahmen der tatnahen polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 aus, dass sich C.________ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer am Unternehmen beteilige. Die Aktien sich aber zu 100% bei G.________ befinden würden (Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 7, 7.2.5, Frage 9, S. 2). So habe er sich auch vor der Sichtung der Dokumente bei G.________ erkundigt, ob C.________ der Besitzer sei (pag. 20 107 Z. 20), dies habe G.________ verneint, er sei nur ein Angestellter, der Besitzer sei G.________ selbst (pag. 20 107 Z. 22). Gemäss G.________ sei C._____