und Z. 7). Dafür, dass ihm als juristischem Laien – trotz gewisser Grundkenntnisse im Aktienrecht – die Rechtsfigur des Besitzeskonstituts bekannt gewesen wäre, ergeben sich weder aus seinen eigenen Aussagen noch aus den weiteren Beweismitteln irgendwelche Anhaltspunkte. Insofern erscheint es nicht abwegig, dass er vom Besitz auf das Eigentum an den Aktien schloss. Der Beschuldigte gab denn auch stets zu Protokoll, dass C.________ lediglich der Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Er sagte bereits im Rahmen der tatnahen polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 aus, dass sich C.________ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer am Unternehmen beteilige.