Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 8, 8.2.2, Frage 6, S. 1 f.), weil dieser die Aktien besitze. G.________ behauptete gegenüber dem Beschuldigten, dass er der Alleineigentümer sei (pag. 18 376 Z. 289 ff.), zudem vermochte er ihm sämtliche Inhaberaktien vorzuzeigen, wodurch der Beschuldigte annehmen durfte, dass G.________ der Alleineigentümer sei. Gerade weil der Beschuldigte ein gewisses Fachwissen im Geschäftsbereich aufwies und selbst bereits eine Unternehmung mit Inhaberaktien be-