Ob dem Beschuldigten ein Entgelt entrichtet wurde oder nicht, kann schlussendlich offenbleiben, zumal es sich nicht auf das Beweisthema auswirkt und nach Ansicht der Kammer die restlichen Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen lässt. Zusammenfassend lässt sich damit entgegen der Vorinstanz festhalten, dass der Beschuldigte die Inhaberaktien der J.________ AG am besagten Abend tatsächlich gesehen hat. Weiter ist zu prüfen, was er aus dem Besitz der Aktienzertifikate durch G.________ schloss. Der Beschuldigte sprach stets davon, dass das Restaurant G.________ gehöre (pag. 18 350 Z.137 ff.; pag. 20 104 Z. 39 f.; Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag.