Die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten gehen nur dahingehend auseinander, als dass der Beschuldigte aussagte, er habe unentgeltlich und aus Nachbarschaftsgründen geholfen (pag. 18 354 Z. 259 f.), während G.________ angab, dass der Beschuldigte dafür CHF 2'500.00 verlangt habe (pag. 18 373 Z. 182). Ob dem Beschuldigten ein Entgelt entrichtet wurde oder nicht, kann schlussendlich offenbleiben, zumal es sich nicht auf das Beweisthema auswirkt und nach Ansicht der Kammer die restlichen Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen lässt.