18 352 Z. 218). Nach dem Gesagten können die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich als nachvollziehbar, detailreich und konstant, mithin als glaubhaft bezeichnet und im Ergebnis darauf abgestellt werden. Seine Aussagen zeugen von Selbsterlebtem und enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass er die Aktienzertifikate erst zu einem späteren Zeitpunkt gesehen hätte. Dass er erst im Verlaufe des Zürcher Verfahrens auf die Zertifikate gestossen sein soll, wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 480), erscheint daher nicht als naheliegend.