18 353 Z. 229; pag. 20 105 Z. 23 f.). Er habe sich erkundigt, wem die Unterschrift gehöre, worauf G.________ gesagt habe, dies sei die Unterschrift seines Bruders (pag. 20 105 Z. 22 ff. Z. 34; Z. 40 f.). Dann habe der Beschuldigte erklärt, dass er G.________ helfen werde. G.________ solle eine Versammlung einberufen und der Beschuldigte werde ein Protokoll erstellen (pag. 18 353 Z. 232 ff.). Dass der Beschuldigte die Aktien tatsächlich gesehen hat, kann aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten ausgefallenen Details, welche sich mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen lassen, entgegen der Vorinstanz nicht bezweifelt werden.