20 105 Z. 1 ff.). Niemand habe gewusst, dass es sich um Inhaberaktien gehandelt habe, aber er habe diese aus seiner Zeit in der Hotellerie gekannt (pag. 18 352 Z. 218 ff.; pag. 20 105 Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe also gefragt, wo die Aktien seien und sich die Originalaktienzertifikate vorzeigen lassen (pag. 18 352 Z. 220 f.; pag. 18 353 Z. 248 und Z. 253). Er habe sichergehen wollen, da wer die Originale habe, sei der Besitzer (pag. 18 353 Z. 222 f.; pag. 20 105 Z. 13 f.). Er habe alle Originale gesehen (pag. 18 353 Z. 224; pag. 20 105 Z. 22 f. und Z. 34). Dabei sei ihm auch die Unterschrift des Bruders von G.________ auf der Rückseite aufgefallen (pag. 18 353 Z. 229;