Der Beschuldigte habe zuerst mit G.________ sprechen und die Dokumente ansehen wollen. Als G.________ nach Hause gekommen sei, habe dieser ebenfalls geweint. Er habe gesagt, dass sie alles verloren hätten und man ihnen alles weggenommen habe. Der Beschuldigte habe nach einer Überprüfung des Handelsregisterauszugs festgestellt, dass es sich bei den Aktien um Inhaberaktien handelte, aufgrund seiner Erfahrung in der Hotellerie habe er gewusst, dass der Besitzer von Inhaberaktien auch der Eigentümer der Unternehmung sei (pag. 18 352 Z. 216 ff.; 20 105 Z. 1 ff.)