Im Nachfolgenden sind deshalb die Aussagen des Beschuldigten einer konkreten Würdigung in Bezug auf diese Beweisfrage zu unterziehen. Es ist eingangs auf die Begleitumstände der Ereignisse vom 2. Dezember 2019 einzugehen: Der Beschuldigte sagte mehrfach übereinstimmend aus, er habe an der Q.________ (Adresse) im dritten Stock gelebt. Im zweiten Stock habe eine andere indische Familie gelebt, die Familie von G.________ (pag. 18 351 Z. 148 f.; pag. 20 104 Z. 34 ff.). Er sei ein-/zweimal bei ihnen zum Tee eingeladen gewesen (pag. 18 351 Z. 149 f.; pag. 20 104 Z. 37).